Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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es den Klaͤger, z. B. ruͤcksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten, betrifft, in 
dem anderen Staate als rechtsguͤltig erkannt und vollzogen. 
Artikel 6. 
Zu der Insinuation der von dem Gerichte des einen Staates an einen 
Unterthan des anderen auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung, 
sowie zu der Vollstreckung des in einer solchen Widerklagsache abgefaßten Er- 
kenntnisses ist das requirirte Gericht nur unker den in seinem Lande in Anse- 
hung der Widerklage geltenden gesetzlichen Besiimmungen verpflichter, wonach 
auch die Bestimmung Ark. Z. sich modiffzirk. 
Artikel 7. 
Die Provokationsklagen (ex lege diffamari oder ex lege si contendat) 
werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provokanten, oder 
da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die 
von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskraftig aus- 
9prochene Sentenz von der Obrigkeit des Provozirten als vollstreckbar an- 
erkannt. 
Artikel 8. 
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in 
einem Scaate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen 
haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist, wird 
von beiden Staaten in persönlichen Klagesachen dergestalt anerkannt, daß der 
Umerthan des einen Staates von den Unterthanen des anderen nur vor seinem 
persönlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persön- 
lichen Klagesachen, neben dem persönlichen Gerichtsstande, noch die besonderen 
Gerichtssiände des Kontraktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, wel- 
chenfalls die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben wer- 
en kann. 
Artikel 9. 
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, 
kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen geäußert werden. Das Letztere 
geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine bestän- 
dige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst 
zu treiben anfängt, oder sich daselbst Alles, was zu einer eingerichteten Wirth- 
schaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht blos in Beziehung auf den 
Staat, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen werden soll, 
bestimmt geaußert sein. 
Artikel 10. 
Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Staate seinen 
(Ne. 5060) 30“ Wohn- 
Wlbderklage. 
Probola- 
tonellage. 
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ersenihe
	        
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