Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personal-Exekution gegen 
den Schuldner bei den Gerichten des anderen Sctaates vollstreckt werden, vor- 
ausgesetzt, daß der Schuldner zu denjenigen Personen gehörk, gegen welche 
kas den Gesetzen des Staates des requirirten Gerichtes der Wechselarrest zu- 
ig ist. 
Artikel 28. 
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver- Oerichtsstand 
mögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer sol= Alle Ver- 
chen Administration angestellten Klagen sich einlassen, es müßte denn die Ad- 
ministration bereits völlig beendigt und der Verwalter über die gelegte Rechnung 
quinirt sein. Wenn 2 ein aus der quitrirten Rechnung verbliebener Rück- 
stand gefordert, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses 
nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen. 
Artikel 29. 
Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts= Ueber In- 
sache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sei prinzipal, oder accesso-# 
risch, betreffe den Kläger oder Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündi- 
gung oder ohne dieselbe geschehen, begründet für die Verhandlung und Ent- 
scheldung des Interventionsverfahrens die Gerichtsbarkeit des Scaates, i 
welchem der Hauptprozeß geführt wird. 
Artikel 30. 
# Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts= Wirkung. der 
slande eine Sache rechtshängig gemacht ist, so ist der Srreit daselbst zu been= Rechtshänzis- 
digen, ohne daß die Rechtspängigeet durch Veränderung des Wohrsitzes oder 
Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagesachen wird durch Insinuation der 
Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
Artikel 31. 
Wenn in Civilprozeßsachen die persönliche Gegenwart der Zeugen an 
dem Orte, wo der Prozeß verhandelt wird, erforderlich ist, soll von dem requi- 
rirten Gerichte des anderen Staates die Gestellung der Zeugen insofern nicht 
verweigert werden dürfen, als dieselbe auf Requisition eines Gerichtes desjeni- 
gen Staates, dem der Zeuge angehört, nach den Landesgesetzen würde erfolgen 
müssen. 
Jehrgong 1859. (Nr. 5060) 31 2. In
	        
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