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(Nr. 5006.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair= und der Ma-
rineverwaltung. Vom 21. Mai 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
berordnen , mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
KF. 1.
Der Kriegsminister und der Chef der Marineverwaltung werden zu den-
jenigen außerordentlichen Ausgaben ermächtigt, welche durch die angeordnete
Kriegsbereitschaft und die etwa erforderlichen weiteren militairischen Maaßregeln
veranlaßt werden.
S. 2.
Der Finanzminister hat der Milicair= und der Marineverwaltung die
nöthigen Geldmittel zu den gedachten Ausgaben G. 1.) zu überweisen. Die-
selben sind aus dem Staatsschatze und aus den verfügbaren Bestanden der Ge-
neral-Staatskasse zu entnehmen, beziehungsweise durch eine verzinsliche Staats-
Anleihe zu beschaffen. Die Auleiße darf den Betrag von vierzig Millionen
Thaler nicht übersteigen.
F. 3.
Dem Landtage ist bei der nächsten Zusammenkunft desselben über die
Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben. Soweit solche dann noch
nicht erfolgt ist, bleibt hinsichtlich der Forkdauer der, der Staatsregierung in
W—3# ertheilten Ermächtigung (§88. 1. und 2.) gesetzliche Anordnung
vorbehalten
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1859.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Figstgu Hohenzlllern, Sismaringen. Flottwell. v. Auerswald.
eydt. Simons. v. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow.
Er. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg. Schröder.
(Nr. 5007.)