Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr. 5006.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair= und der Ma- 
rineverwaltung. Vom 21. Mai 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent, 
berordnen , mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
folgt: 
KF. 1. 
Der Kriegsminister und der Chef der Marineverwaltung werden zu den- 
jenigen außerordentlichen Ausgaben ermächtigt, welche durch die angeordnete 
Kriegsbereitschaft und die etwa erforderlichen weiteren militairischen Maaßregeln 
veranlaßt werden. 
S. 2. 
Der Finanzminister hat der Milicair= und der Marineverwaltung die 
nöthigen Geldmittel zu den gedachten Ausgaben G. 1.) zu überweisen. Die- 
selben sind aus dem Staatsschatze und aus den verfügbaren Bestanden der Ge- 
neral-Staatskasse zu entnehmen, beziehungsweise durch eine verzinsliche Staats- 
Anleihe zu beschaffen. Die Auleiße darf den Betrag von vierzig Millionen 
Thaler nicht übersteigen. 
F. 3. 
Dem Landtage ist bei der nächsten Zusammenkunft desselben über die 
Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben. Soweit solche dann noch 
nicht erfolgt ist, bleibt hinsichtlich der Forkdauer der, der Staatsregierung in 
W—3# ertheilten Ermächtigung (§88. 1. und 2.) gesetzliche Anordnung 
vorbehalten 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1859. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Figstgu Hohenzlllern, Sismaringen. Flottwell. v. Auerswald. 
eydt. Simons. v. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow. 
Er. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg. Schröder. 
  
(Nr. 5007.)
	        
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