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(Nr. 5068.) Gesetz, die Erhebung eines Zuschlages zur klassifizirten Einkommensteuer, zur
Klassensteuer und zur Mahl= und Schlachtsteuer betreffend. Vom 21. Mai
1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
S. 1.
Für den Fall, daß sich im laufenden Jahre die Mobilmachung des Hee-
res als nothwendig ergeben sollte, wird der Finanzminister ermächtigt, vom
Isten des auf den Monak, in welchem die bezeichnete Maaßregel angeordnet wor-
den, folgenden Monats ab, und auf die Dauer eines Jahres zur klassifizirten
Einkommensteuer, zur Klassensteuer und zur Mahl= und Schlachtsieuer, abzüg-
lich jedoch des nach H. 1. des Gesetzes vom 1. Mai 1851. den Städten zte
fließenden Drittheils vom Rohertrage der Mahlsteuer, einen Zuschlag von fünf
und Warzi Prozent in Hebung zu setzen und zugleich mit der Hauptsteuer
zur Staatskasse einziehen zu lassen.
F. 2.
In den mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Städten wird der Zuschlag
zur Einkommensteuer zwar nach dem vollen Betrage zu letzterer veranlagt, auf
denselben jedoch die Summe von fünf Thalern als Entschädigung in Gemäß-
heit des F. 2. zu b. des Gesetzes vom 1. Mai 1851. in Anrechnung gebracht.
K. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausfährung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1859.
L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hobenollern= Sigmaringen, Flottwell. v. Auerswald.
v. d. Heydt. imons. v. Echleini. v. Bonin. v. Patow.
Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg. Schröder.
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. Decker).