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(Nr. 5072.) Verordnung, betreffend die Ueberweisung der in Gemäßheil des Gesetzes vom
21. Mal 1859. aufzunehmenden Staatsanleihe an die Hauptverwaltung
der Staatsschulden. Vom 28. Mai 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, unter Vorbehalt der Genehmigung beider Haͤuser des Landtages
der Monarchie, auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
S. 1.
Die Verwaltung der auf Grund des Gesetzes vom 21. Mai d. J.,
betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Milirair= und der Marine-
Verwaltung (Gesetz-Sammlung S. 242.), durch den Erlaß vom heutigen
Tage genehmigten Staatsanleihe von dreißig Millionen Thaler wird der Haupt-
verwalkung der Staatsschulden übertragen.
*“
Die zur Tilgung und Verzinsung der Anleihe (§. 1.) erforderlichen Be-
träge sind aus den bereitesten Staakseinkünften in monatlichen Raten an die
Staatsschulden-Tilgungskasse abzuführen.
g. 3.
Wegen Verjährung der Zinsen und wegen des Verfahrens Behufs der
Tilgung der Anleihe (F. 1.) finden die Beslimmungen der §S. 3. und 5. des
Gesetzes vom 23. März 1852., betreffend die Ueberweisung der in Gemäßhei#t
des Gesetzes vom 7. Dezember 1849. aufzunehmenden Anleihe an die Haupt-
verwaltung der Staatsschulden, sowie die Tilgung dieser Anleihe (Gesetz-Samm-
lung S. 75.), mit der Maaßgabe Anwendung, daß im Fall der Verloosung
der einzulösenden Schulddokumente dieselbe nicht in den Monaten März und
September, sondern in den Monaten Dezember und Juni zu geschehen hat.
g. 4.
Der Finanzminister wird mit der Ausfuͤhrung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Mai 1859.
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst l HobenzollernSigmaxingen. Flottwell. v. Auerswald.
Heydt.
v. d. Simons. v. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow.
Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
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(Nr. 5073.)