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Artikel 15.
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt wer-
den, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Sibermünze erreicht,
in Scheidemünze anzunehmen.
Artikel 16.
Sämmtliche vertragenden Staaten machen sich verbindlich, in dem Zeit-
raume vom 1. Januar 1859. bis 1. Januar 1864. von den im Gebiete des
süddeutschen Münzvereines geprägten und noch umlaufenden Sechs= und Drei-
Kreuzerstücken jährlich den Betrag von 400,000 Fl. und zwar in der Art ein-
zuziehen, daß ohne Unterschied des Landesgepräges vorzugsweise diejenigen
Stücke, welche eine frühere Jahreszahl als die von 1807. oder keine erkennt-
liche Jahreszahl tragen, sodann die sonstigen 4lteren und abgenußten zum Ein-
zuge gebracht werden. Der bezeichnete Betrag wird unter die kontrahirenden
Staaten nach demselben Maaßstabe vertheilt, nach welchem die Zollrevenuͤen
zur Vertheilung gelangen.
Artikel 17.
Während dieser fünf Jahre sollen von den vertragenden Regierungen
keine neuen Sechs= und Drei-Kreuzerstücke geprägt werden.
Findet eine der kontrahirenden Regierungen sich ausnahmsweise veran-
laßt, neue Ausprägungen solcher Münzen innerhalb dieser Frist vorzunehmen,
so kann dies nur dann geschehen, wenn sie gleichzeitig, außer den nach Trrieel 16.
von ihr einzuziehenden Betraͤgen, eine dem doppelten Betrage der neuen Aus-
praͤgung gleichkommende Quantitaͤt von Sechs- und Drei-Kreuzerstuͤcken aus dem
Kurs zieht.
Artikel 18.
Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Münzen —
Kurantmünzen sowohl als Scheidemünzen — gegenseitig von Zeit zu Per. in
Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht prüfen lassen und von den
Ausslellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander Mittheilung machen.
Für den unerwarteten Fall, daß die Ausmünzung der einen oder der
anderen der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den ver-
tragsmäßigen Bestimmungen nicht entsprechend befunden würde, übernimmt die-
selbe die Verbindlichkeit, entweder sofort oder nach vorangegangener schieds=
richterlicher Entscheidung sämmrliche von ihr geprägten Münzen desjenigen
Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmünzung angehört, wieder einzuziehen.
Artikel 19.
Die in den Artikeln 7. und 14. übernommene Verbindlichkeit zur An-
nahme der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen
nach