Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 303 — 
statutenmaßig erledigt werden kann, einkritt, eine anderweite außergewöhnliche 
Generalversammlung ausgeschrieben, in welcher die dann Anwesenden nach 
Stimmenmehrheit beschließen. 
g. 24. 
Die Protokolle der Generalversammlung werden notariell oder gericht- 
lich aufgenommen, und von dem Vorsitzenden und mindestens Einem Mitgliede 
des Verwaltungsrathes und von denjenigen Aktionairen, welche es wuͤnschen, unter- 
zeichnet. Den Aktionairen, die eine Abschrift der Protokolle verlangen, ist solche 
auf ihre Kosten zu ertheilen. 
Titel V. 
Bilanz. Dividende und Reservefonds. 
g. 25. 
Am letzten Tage des Monats Juni jeden Jahres wird ein Inventar 
über die Aktiva und Passiva der Gesellschaft errichter und in ein dazu bestimm- 
tes Buch eingetragen. Bei Aufstellung des Inventars werden die Vorräthe 
nach den laufenden Preisen und noch nicht verwendete Materialien zu Gruben= 
gebaäuden zum kostenden Preise berechnet. Wie viel von dem Werthe der 
Immobilien, Mobilien und zweifelhaften Forderungen abgeschrieben werden soll, 
bestimmt der Verwaltungsrath. Von dem Werthe der Immobilien und Mo- 
bilien, sowie von der wirklichen Forderung müssen mindestens zwei Prozent ab- 
gesetzt werden. Der nach Abzug der Passiven bleibende Ueberschuß der Aktioen 
bildet den Reingewinn der Gesellschaft. 
g. 26. 
Die Generalversammlung bestimmt, wie viel von dem erzielten Reinge- 
winne unter die Aktionaire vertheilt werden soll. Von dem Reingewinne sollen 
jedoch mindestens zehn Prozent alljährlich zur Bildung eines Rerservefonds 
vorab und so lange zurückgelegt werden, bis derselbe die Höhe von mindestens 
zehn Pozent des ausgegebenen Aktienkapitals erreicht hat. Sobald das Letztere 
eingetreten ist, hören die Einzahlungen zum Reservefonds auf; sie kreten jedoch 
sofort wieder ein, wenn derselbe durch Ausgaben vermindert worden ist. Ueber 
die nur zur Deckung augenblicklicher Ausgaben oder außergewöhnlicher Ver- 
luste zulassige Verwendung des Reservefonds hat der Verwaltungsrath zu 
verfügen. 
S. 27. 
Die Dioidenden werden jährlich am zweiten Januar gegen Einlieferung 
der ausgegebenen Diovidendenscheine ausgezahlt. Der Verwaltungsrath macht die 
E.. 5077.) 415 Häu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.