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verständigen im außergerichtlichen Theilungsverfahren anberaumt wird,
15 Sgr.;
Nr Für die Ernennung des Sachverständigen wird keine besondere
Gebühr bewilligt.
2) für die Vereidung von Sachverständigen 15 Sgr.
Artikel 5.
Der Friedensrichter erhält bei den ihm durch F. 4. des Gesetzes vom
25. Mai 1857. im Expropriationsverfahren übertragenen Verrichtungen:
1) für die Ordonnanz, durch welche der Tag zur Ortsbesichtigung und Ver-
eidung der Sachverständigen bestimmt wird, 15 Sgr.;
2) für die Vereidung der Sachverständigen, falls sie nicht im Ortsbesichti-
gungstermine stattfindet, 15 Sgr.;
3) für die Aufnahme der Verhandlung über die Ortsbesichtigung und Ver-
nehmung der Sachverständigen wird nach Vakationen gerechnet (Art. 1.
dieses Gesetzes). ·
Artikelb.
Der Friedensrichter erhalt bei der Erledigung von Aufträgen der oberen
Gerichte oder der Requisition von Gerichten anhergalt des Bezirks des Appel-
lationsgerichtshofes zu Cöln in nicht gebührenfrei zu behandelnden Ciollsachen:
1) für She Ordonnanz, welche den Tag zu einer Verhandlung festsetzt,
1 r.;
2) fuͤr Vereidung von Sachverständigen 15 Sgr.;
3) für die Aufnahme von Verhandlungen über Ortsbesichtigungen, Verneh-
mungen von Zeugen, Sachversiändigen und Parteien, sowie über die Ab-
nahme eines Entscheidungseides, wird nach Vakationen gerechnet (Art. 1.
dieses Gesetzes).
Artikel 7.
Der Friedensrichter erhält für die Vereidung von Beamten oder von
ersonen, die mit öffentlichen Funktionen betraut werden, als Forst= und Feld-
üter, Nachtwächter, Frucht= und Feldmesser, Personen, die von den Bergwerks-
besitzern mit dem Vermessen, Verwiegen, oder Abzählen der Produkte und Hüh-
rung der Bücher beauftragt werden, und anderen, wenn in zulässigen Fallen
eine solche Vereidung beantragt wird, und die Kosten nicht der Se
zur Last fallen würden, 15 Sgr. ·
Werden mehrere Personen in demselben Termine zu denselben oͤffentlichen
Funktionen vereidet, so wird die Gebuͤhr nur einmal berechnet.
Artikel 8.
Der Friedensrichter erhält:
1) für das Wiederinkourssetzen der unter öffentlicher Autoritckt auf jeden
Inhaber lautenden Papiere G. 3. des Gesetzes vom 4: Mai 2
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