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ten zur Fortsetzung des Geschäfts am folgenden Tage über Nacht
leiben.
Wegen der Verltheilung der nach diesem Artikel zu berechnenden
Gebühren auf mehrere Geschäfte sind die Beslimmungen des vorigen Areikels
ebenfalls maaßgebend. -
Artikel 14.
Wenn die Gebuͤhren nach Vakationen berechnet werden, muß die Zeit
des Anfangs jeder Verhandlung im Eingange derselben und die Zeit der Been-
digung am Schlusse angegeben werden.
Die erste Vakation wird fuͤr eine volle gerechnet, wenn sie auch nicht
drei Stunden gedauert hat. Die ferner verwendete Zeit wird nach Drittheilen
einer Vakation und dabei die begonnene Stunde fuͤr eine volle gerechnet.
Artikel 15.
Auch für begonnene und nicht zu Stande gekommene Verhandlungen
können die Gebühren berechnet werden. Wenn jedoch eine an ordentlicher
Gerichtsstelle vorzunehmende Verhandlung wegen Nichterscheinens der Parteien
nicht stattfinden kann, so darf für das vergebliche Warten nur die halbe Ge-
bühr und, wenn das Geschäft nach Vakationen bezahlt wird, nur eine halbe
Vakation berechnet werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden bei vormundschaftlichen Ver-
handlungen keine Anwendung.
Artikel 16.
Für Geschäfte, für welche nicht eine Gebühr ausdrücklich bewilligt ist,
darf nichts gefordert und nichts angenommen werden; insbesondere ilst für
Papier zu Urschriften und Ausfertigungen, sowie für die zur Ausführung des
Geschäftes erforderlichen Ukensilien, z. B. Siegellack, nichts zu berechnen.
Artikel 17.
Hinsichtlich der Gebühren und Reisekosten in Strafsachen und der
Gebühren für Mobiliarversleigerungen verbleibt es bei den bestehenden Ver-
ordnungen.
Die bis dahin geltenden Vorschriften in Betreff des Armenrechts, na-
mentlich auch in Vormundschaftssachen, kommen ferner in Anwendung.
Artikel 18.
Die Friedensgerichtsschreiber müssen bei Strafe von 1 bis 5 Rehlrn.
für jede Unterlassung unter allen Urschriften und Ausfertigungen die Gebühren
und Reisekosten mit Angabe des Artikels der Taxordnung vollständig ver-
zeichnen und deren erfolgte Zahlung auf den Ausfertigungen bescheinigen.
(Nr. 5078.) Ar-