Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— NMr. 23. —
(Nr. 5079.) Gesetz, betreffend die Zuldssigkeit der Exrekutionsvollstreckung durch Personal-
Arrest und des Manifestationseides in dem Bezirke des Justizsenats zu
Ehrenbreitstein. Vom 23. Mai 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
für den Bezirk des Justigsenats zu Ehrenbreitstein, was folgt:
F. 1.
Der Personalarrest als Exekutionsmittel ist, abgesehen von Wechselsachen,
rücksichtlich deren es bei den bestehenden Vorschrifeten sein Bewenden behält,
gegen Personen beiderlei Geschlechts dann zulässig, wenn bei Vollstreckung der
Exekution in das Vermögen, nach dem Berichte des Exekutors entweder keine
zur Beschlagnahme gceignete oder zur Befriedigung des Gläubigers genügende
Vermögensstücke vorhanden sind. Wendet der Schuldner ein, daß er noch an-
dere Vermögensslücke besitze, aus welchen die völlige Befriedigung des Gläu=
bigers erfolgen könne, so hemmrt dieser Einwand die Exekution nur dann, wenn
derselbe durch Urkunden, Eideszuschiebung oder Zeugen, deren Abhörung kein
Hinderniß entgegenstehr, sofort liquide gemacht werden kann.
Ueber diesen Einwand wird nach F. 2. der Verordnung vom 21. Juli
1849. verfahren. Wird derselbe erwiesen, so ist auf Aufhebung, andernfalls
auf Vollsireckung des Personalarrestes zu erkennen.
Zabr#ng 1850. (Xr. 57/19.) 43 g. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1859.