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stücks ausgeführt werden, wo sie dem Eigenthümer desselben, unbeschadet ihres
Zweckes, am wenigsten lästig ist. Durch Gebäude, nebst den damit in Verbin-
dung stehenden Hofrdumen kann das Recht (F. 1.) gar nicht, durch Gärten
und eingeschlossene Parkanlagen nur mittelst bedeckter Kandle oder Röhren aus-
eübt werden, insoweit es sich nicht blos um Erweiterung und Verliefung vor-
handener offener Gräben und Fließe handelt.
Einer vorhandenen gewerblichen Anlage darf durch die Entwässerungs-=
Anlage das zum Betriebe des Werkes in dem bisherigen Umfange nothwen-
dige Wasser nicht entzogen werden.
Eine Abänderung gewerblicher Anlagen, wodurch ihr Betrieb in dem
bisherigen Umfange in anderer Weise möglich gemacht wird, muß sich der Be-
sitzer gefallen lassen.
F. 3.
Der Eigenthümer des von der Entwässerungsanlage durchschnittenen
Grundstücks kann deren Mitbenutzung in Anspruch nehmen. Dasselbe Recht
steht unter den Bedingungen des F. 1. auch den Eigenthümern benachbarter
Grundstücke zu.
Wer die Mitbenutzung in Anspruch nimmt, muß einen verhältnißmäßi-
gen Beitrag zu den Kosten der Anlage und Unterhaltung, insoweit er Nutzen
davon zieht, leisten, und die Kosten der in seinem Interesse etwa erforderlichen
Abänderung der Anlage allein tragen.
Wenn die Servitut später den Eigenthümer des belasteten Grundstücks
an nützlichen Verbesserungen hindert, oder ihn sonst mehr als Anfangs belä-
stige, so kann derselbe eine Verlegung der Anlage an eine andere Stelle auf
seine Kosten vornehmen, falls dadurch die Ausübung der Servitut nicht we-
sentlich erschwert wird.
.
In Ermangelung gütlicher Einigung entscheidet die Bezirksregierung —
nach Anhörung der Betheiligten und nach vorheriger Lokaluntersuchung durch
sachkundige Kommissarien — mit Ausschluß des Rechtsweges durch einen mit
Gründen versehenen Beschluß:
1) über das Vorhandensein der Bedingungen, unter welchen die in &6. 1—3.
erwähnten Rechee in Anspruch genommen werden können, über den Ent-
wässerungöplan, sowie über die Art und Weise der Ausführung und
spateren Abänderung der Anlagen;
2) wenn mehrere Theilnehmer vorhanden sind (§. 3.), über den Beitrag
eines