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eines Jeden zu den Rosten der Anlage und deren Unterhaltung nach
Verhaͤltniß des Vortheils;
3) desgleichen uͤber die kuͤnftige Unterhaltung alter Wasserlaͤufe, welche nur
erweitert oder vertieft sind. Wenn dabei die Unterhaltung demjenigen
verbleibt, welcher den alten Wasserlauf bisher zu unterhalten hatte, so
muß bei Bestimmung der ihm zu leistenden Entschädigung auch auf die
mehreren ihm in der Folge zur Last fallenden Umerhaltungskosten billige
Rücksicht genommen werden. -
Gegen die Entscheidung der Regierung ist binnen sechs Wochen nach
deren Zustellung an die Betheiligten Rekurs an das Ministerium fuͤr die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten zulaͤssig.
K. 5.
Mit Vorbehalt der Berufung auf den Rechtsweg wird von der Bezirks-
Regierung die zu gewährende Entschädigung fesigestellt, auf Grund einer
Schätzung durch Sachverständige, welche die Regierung ernennt, wenn sich die
Betheilligten über deren Person nicht geeinigt haben. Inoofern die Betheiligten
sich nicht einigen, können die sachkundigen Kommissarien, welche die Unter-
suchung des Enrwässerungsplanes bewirken, zugleich mit der Abschätzung der
Entschädigungen beauftragt werden, wenn die Regierung das für angemessen
erachtet.
Die Regierung kann die Festsetzung der Entschädigung ausdrücklich für
eine vorlaufige erkldren und eine nähere Pessftelung bis nach Beendigung der
Anlage vorbehalten. Die nähere Feststellung muß aber jedenfalls binnen Jah-
resfrist nach Beginn der Arbeiten auf dem belasieten Grundslück erfolgen.
Sie kann die Ausführung der Anlage, der Berufung auf den Rechts-
weg ungeachtet, gegen Zahlung oder Deposirion der vorläufig festgestellten Ent-
schädigung gestatten.
Entsteht über die Existenz oder den Umfang eines Rechtes, auf welches
ein Widerspruch oder ein Entschadigungsanspruch gegründet wird, Streit, so
ist bei Fesistellung der Entschädigung der bisherige Besitzstand oder auch das
Maaß der Berechtigung, soweit solche nach dem Ermessen der Regierung nach-
gewiesen ist, vorbehaltlich des Rechtsweges, zum Grunde zu legen.
Die Regierung kann aber auch in solchem Falle das weitere Verfah-
ren so lange aussetzen, bis darüber von den Gerichten rechtskräftig enrschie-
den ist.
F. 6.
Gegen das Resolut der Regierung, welches die Entschädigung feststellt,
(Nr. 6082.) 44 ist