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(Nr. 5084.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juni 1859, betreffend die Veranstaltung einer
neuen amtlichen Ausgabe des Strafgesetzbuchs.
A.. Ihren Bericht vom 6. Juni d. J. genehmige Ich, daß die Bestimmun-
en des Gesetzes vom 30. Mai d. J. (Ges. Samml. S. 320.) in einer neuen
Ansgab. des Strafgesetzbuchs an die Stelle der dadurch abgeanderten Vor-
schriften desselben aufgenommen werden, und bestimme zugleich, daß die Ge-
richte und Verwaltungsbehörden in ihren Entscheidungen und Verfügungen nur
auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und nicht auf das Fewihns Spe-
zialgesetz Bezug zu nehmen haben.
Diese Meine Order ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 14. Juni 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Simons.
An den Justlizminister.
(Nr. 5085.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 22. Juni 1859., bekreffend die
Ermweiterung des Artikels 10. der zwischen Preußen und dem Königreiche
Sachsen abgeschlossenen Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtepflege
14. Oktober ·
vomW 1839. Vom 29. Juni 1859.
Su der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung
ist in Erweiterung des Artikels 16. der Uebereinkunft zur Beförderung der
Rechtspflege vom 304—#O#eber, 1839. (Gesetz-Sammlung S. 353.) die nach-
stehende Vereinbarung getroffen worden:
„Die Errichtung von Agenturen für den Geschäftsbetrieb einter Ver-
sicherungs-Anstalt in dem anderen Lande ist als ein Etablisse ment der
im Artikel 16. der Uebereinkunft gedachten Art anzusehen, un) die von
der Anstalt mit Unterkhanen dieses Sraaks oder über dortige Versickzerungs=
Objekte abgeschlossenen Versicherungsverträge sind den hinsichtlich dieses
Etablissements eingegangenen Verbindlichkeiten beizuzählen.“
(Nr. 5064—5065.) Dem