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vom Preußischen Bahnhofe bei Bingen nach dem Hessischen und umgekehrt
zugesichert.
Artikel 7.
Hinsichtlich der Anlage und des Betriebs einer elektromagnetischen Te-
legraphenlinie auf der Eisenbahn von Bingen nach Mainz Seitens der Konig-
lich Preußischen Regierung, sowie der Einrichtung und Unterhaltung einer Preu-
ßischen Sraats-Telegraphenstation zu Mainz, behalten die hohen kontrahirenden
Regierungen sich eine besondere Vereinbarung vor, welche für die beiderseitigen
betreffenden Eisenbahngesellschaften bindend sein soll.
Artikel 8.
In Ansehung der Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, welche auf
den im Artikel 1. genannten Eisenbahnen benutzt werden, ist man darüber ein-
verstanden, daß die von einer der kontrahirenden Regierungen veranlaßte Prü-
fung genüge, um dieselben auch im Gebiete des anderen Staates zuzulassen.
Artikel 9.
Für den Fall, daß die Eisenbahngesellschaften für die Bahnstrecke zwischen
den Bahnhefen auf dem rechten und dem linken Nahe-Ufer überhaupt einen
Tarifsatz erheben, soll derselbe nicht höher sein, als der Durchschnittssatz auf
den Strecken Mainz-Bingen, beziehungsweise Coblenz-Bingen, nach Verhältniß
der Känge der bezeichneten Verbindungsbahn zur Länge der genannten Bahn-
strecken berechnet.
Artikel 10.
Racksichtlich der Benutzung der Bahnstrecken von Mainz bis Coblenz und
von Bingen bis Neunkirchen zu Zwecken der Militairverwaltung ist man über
folgende Punkte übereingekommen:
1) Für alle Transporte von Milikairpersonen oder Militaireffekten, welche
für Rechnung der Königlich Preußischen oder der Großherzoglich Hessi-
schen Milita'rverwaltung bewirkt werden, wird den beiderseitigen Mili-
tairverwaltungen hinsichtlich der Beserderungspreise völlige Gleichstellung
zugesichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die Eisenbahnverwal-
lung nach ganz gleichen Satzen erfolgen soll.
2) Wenn in Folge ciwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordentlicher
Umstände auf Anordnung der Kbniglich Preußischen oder der Großher=
zoglich Hesssschen Regierung größere Truppenbewegungen auf den mehr-
gedachten Eisenbahnen stattfinden sollten, so liegt der Eisenbahnverwal-
kung die Verpflichtung ob, für diese und für Bem#nm von Wasffen,
Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, sowie von Militaireffekten jeg-
licher Arc, insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen
(Nr. 5087.) er-