Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Befreiun gen. 
Brücken= und Dammgeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses oder den Königsichen Gestücen angehören; 
2) von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili- 
tair auf dem Marsche bei sich führt; von Perden, welche von Offizie- 
ren oder in deren Kategorie stehenden Milikairbeamten im Dienst und in 
Dienstuniform geritten werden; imgleichen von den unangespannten etats- 
mäßigen Dienstpferden der Offtziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken 
die Offiziere begleiten oder besonders geführt werden, jedoch in letzterem 
Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regicrung ausge- 
stellte Rarschroute, oder durch die von der oberen Micharbehrde er- 
theilte Order ausweisen; 
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene öffent- 
liche Beamte auf Olenstreisen innerhalb ihrer Geschdftsbezirke, oder Par- 
rer bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen; 
von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitposten 
nebst Beiwagen; imgleichen von oöffemlichen Kurieren und Estafetten 
7 von allen, von Posterförderungen leer zurückkehrenden Wagen und 
ferden; 
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare 
NRNäahhnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von 
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rärkreise, wenn sie sich als solche 
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, ingleichen von Lieferungsfuh= 
ren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, werm sie sich als solche durch 
den Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, von Armen- 
und Arrestantenfuhren; 
7) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Porochie; 
80 von Fuhrwerken, die Chausseebau-Materialien anfahren, sofern vicht durch 
die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Fi- 
nanzen Ausnahmen angeordnet werden. 
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Zusätzliche Vorschriften. 
1) Oie vorslehenden Abgabensätze und Befreiungen kommen auch dann in 
Anwendung, wenn bei einer Hemmung des erkehrs über die Fh, 
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