Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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wird, daß das Statut durch das Amtsblatt der Koͤniglichen Regierung zu 
Potsdam publizirt werden wird. 
Berlin, den 12. Juli 1859. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
v. d. Heydt. 
  
(Nr. 5096.) Bekanntmachung der Ministerial-Erkldrung vom 7. Juli 1859., bekreffend die 
Uebereinkunft zwischen Preußen und Bayern zur gegenseitigen Verhütung 
und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischerei-Frevel in den Grenz- 
gebieten. Vom 13. Juli 1859. 
N. 4% die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung 
übereingekommen sind, wirksamere Maaßregeln zur Verhununs und Beslrafung 
der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischerei-Frevel in den Grenzgebieten gegenseitig 
zu treffen, sind zwischen beiden Regierungen, unter gleichzeitiger Aufhebung der 
Uebereinkunft vom 1822., die nachslehenden Bestimmungen verabredet 
worden: 
Artikel I. 
Es verpflichten sich beide kontrahirenden Regierungen, die Forfl-, Jagd-, 
Feld= und Fischerei-Frevel, welche ihre Unterthanen in dem Gebiete der ande- 
ren Regierung verüben sollten, sobald sie davon Kenntniß erhalten, nach densel- 
ben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und 
bestraft werden würden, wenn sie im Inlande begangen worden wären. 
Artikel II. 
Die betreffenden Forst= und Polizei-Beamten sollen befugt sein, zum 
Zwrcke der Ermittelung oder Ueberführung des Thäters, sowie zur Ermitte- 
lung der entwendeten egenstinde Haussuchungen auch im Gebiete des ande- 
run Sttaates zu veranlassen. Dieselben haben sich zu diesem Behufe an den 
Ortsporstand der betreffenden ausländischen Gemeinde zu wenden, welcher in 
ihrer Gegenwart zur Vornahme der Haussuchung zu schreiten hat. 
Artikel UI. 
Ueber die vorgenommene Haussuchung und deren Ergebniß ist vondem 
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