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wird, daß das Statut durch das Amtsblatt der Koͤniglichen Regierung zu
Potsdam publizirt werden wird.
Berlin, den 12. Juli 1859.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
v. d. Heydt.
(Nr. 5096.) Bekanntmachung der Ministerial-Erkldrung vom 7. Juli 1859., bekreffend die
Uebereinkunft zwischen Preußen und Bayern zur gegenseitigen Verhütung
und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischerei-Frevel in den Grenz-
gebieten. Vom 13. Juli 1859.
N. 4% die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung
übereingekommen sind, wirksamere Maaßregeln zur Verhununs und Beslrafung
der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischerei-Frevel in den Grenzgebieten gegenseitig
zu treffen, sind zwischen beiden Regierungen, unter gleichzeitiger Aufhebung der
Uebereinkunft vom 1822., die nachslehenden Bestimmungen verabredet
worden:
Artikel I.
Es verpflichten sich beide kontrahirenden Regierungen, die Forfl-, Jagd-,
Feld= und Fischerei-Frevel, welche ihre Unterthanen in dem Gebiete der ande-
ren Regierung verüben sollten, sobald sie davon Kenntniß erhalten, nach densel-
ben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und
bestraft werden würden, wenn sie im Inlande begangen worden wären.
Artikel II.
Die betreffenden Forst= und Polizei-Beamten sollen befugt sein, zum
Zwrcke der Ermittelung oder Ueberführung des Thäters, sowie zur Ermitte-
lung der entwendeten egenstinde Haussuchungen auch im Gebiete des ande-
run Sttaates zu veranlassen. Dieselben haben sich zu diesem Behufe an den
Ortsporstand der betreffenden ausländischen Gemeinde zu wenden, welcher in
ihrer Gegenwart zur Vornahme der Haussuchung zu schreiten hat.
Artikel UI.
Ueber die vorgenommene Haussuchung und deren Ergebniß ist vondem
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