Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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1) die Wiederherstellung und Reparatur der Hauptdeiche vorlängs des 
lbstroms: » 
a) von Bittkau bis Boelsdorf einschließlich des Rückstaudeichs von 
Boelsdorf, 
b) bei Hamerten einschlietzlich der von den Deich-Interessenten zu Tan- 
germünde und zu Hämerten unterhaltenen Strecken, 
c) von Altenzaun bis zum Ende des Winterdeichs in der Garbe, 
in Folge von Deichbrüchen oder starken Beschädigungen durch Eisgang 
und Hochwasser, deren Kosten mehr als vier Thaler für die durchbrochene 
oder beschddigte laufende Ruthe betragen. « 
Der Deichkavelbesitzer zahlt dabei vier Thaler pro Ruthe Deich vor- 
weg (Tit. VI. der Deichordnung vom 20. Dezember 1695.). 
Bei Brüchen oder Beschädigungen an anderen Deichen tritt der 
Verband nicht ein, sondern die Ausbesserung des Schadens ist wie bis- 
her von demjenigen allein zu bewirken, welchem die gewoͤhnliche Unter- 
haltung des Deiches obliegt; 
2) die Anlegung und Unterhaltung von Buhnen und Deckwerken an Schaar- 
deichen und im Vorlande, soweit diese Anlagen von der Deichverwaltung 
im Interesse des Deichs für nöthig erachtet werden. 
Diese Vorschrift gilt auch für die schon vorhandenen Wasserwerke 
dieser Art, soweit sie nicht ein Dricter unterhält. 
Hierbei gelten folgende nähers Bestimmungen: » 
a) Bei dem Neubau von Buhnen und Deckwerken an Schaardeichen 
haben die Deichkavelbesitzer vier Thaler pro laufende Ruthe Deich, 
soweit dieser Deich nach dem Ermessen der Verwaltungsbehoͤrden 
durch die Anlagen geschuͤtzt wird, vorweg zu bezahlen, bei der Un- 
terhaltung solcher Wesserwerke jedoch nur ein Zehntel der Unter- 
haltungskosten für das laufende Jahr vorweg zu tragen. 
Dieser Zuschuß darf fünf Silbergroschen für die laufende 
Ruthe Deich, soweit dieser durch die Anlagen geschützt wird, in 
einem Jahre nicht übersteigen. 
b) Der F. 64. des Reglements vom 1. September 1776. wird dahin 
deklarirt, daß der Vorlandsbesitzer sich von dem ihm angebotenen 
Uferbau durch Abtretung des Vorlandes an den Deichverband be- 
freien und der Verband die Uebernahme des abgetretenen Vor- 
landes mit der Uferdeckungslast nicht verweigern kann. Die Ab- 
tretung des Vorlandes braucht nur in dem Umfange zu geschehen, 
als dasselbe durch den angebotenen Uferbau gedeckt wird. Es 
bleibt dem Vorlandsbesitzer überlassen, eine anderweite Einigung 
mit der Deichverwaltung zu treffen. 
Die fernere Unterhaltung der Buhnen vor dem bereits ver- 
bauten abbrüchigen Ufer oberhalb Werben am Königsdeiche über- 
nimmt der Verband, wogegen die Vorlandsbesitzer statt der Ab- 
tretung des Vorlandes in Gemäßheit besonderer Einigung jährlich 
zwanzig Silbergroschen pro Morgen an die Deichkasse zahlen. 
„ c) Auf die Verbauung von Schlenken und Einrissen im Vorlande, 
Er. 50 . welche
	        
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