Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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des Wischedeiches liegen, ihre außerordentliche Deichlast nur zu dem 
Wischedeich von Altenzaun bis in die Garbe. 
Die Hämertenschen Deichkavelbesitzer, soweit sie mit ihrem Grund- 
besitz in der Niederung von Hämerten bis Walsleben liegen, tragen an- 
dererseits fortan zu dem Deich= und Uferbau von Altenzaun abwarts 
nicht mehr bei, sondern werden nur zu Beiträgen für den Hämertenschen 
Deich herangezogen. 
Die außerordentliche Deichlast an dem Hämertenschen Deich wird 
noch fernerhin nach der observanzmäßigen Hufenzahl aufgebracht, mämich: 
a) von dem Gute Charlottenhof nachh . ... Hufe, 
b) von der Gemeinde Bindfelde nach 1564 -- 
) von der Gemeinde Langensalzwedel nach 18 
6) von den Deichinteressenten zu Tangermünde nach 211 
e) die Hufenzahl der Deichsvelbeßer aus der 
Wische betrüt .. .. . . ... 1122 
Summa 171# Hufe. 
Der Beitrag von den Hufen der Deichkavelbesitzer aus der Wische 
(sub e.) wird auf die bisher deichfreien Güter und Ortschaften in der 
Niederung von Hämerten bis Walsleben nach dem Deichkataster vertheilt. 
3) Auch die in der Tränke gelegenen Grundstücke auf dem linksseitigen 
Alandsufer unterhalb Seehausen werden zu den außerordentlichen Elb- 
deichlasten herangezogen, soweit sie Vortheil von dem Elbdeich haben, 
mit der Maaßgabe, daß die Grundstücke bis zur Grenze von Natewisch 
mit der Feldmark Gr. Holzhausen nach den Eingangs gedachten Klassen 
u voll, die Grundstücke von Natewisch abwärts aber nur zu ein Viertel 
in der betreffenden Klasse zu den außerordentlichen Deichlasten beitragen. 
. 8. 
Das Kataster für die Aufbringung der außerordentlichen Deichlast in je- 
der Niederung wird von dem Deichregulirungs-Kommissarius aufgestellt, welcher 
dabei drei nach Anhörung der Vorschläge des Deichamtes von ihm zu wäh- 
lende Sachverständige zuzieht und sich bei den örtlichen Einschätzungen durch 
einen Feldmesser vertreken lassen kann. Behufs der definitiven Feststellung des 
Karasters ist dasselbe von dem Kommissarius dem Deichamte vollsiändig, den 
einzelnen Dominien und Gemeindevorständen extraktweise miczutheilen und ist zu- 
gleich im Amtsblatte der Regierung zu Magdeburg eine vierwöchenkliche Frist be- 
kannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den Ge- 
meindevorständen und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen 
bei dem letzteren angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Anzahl und das 
Verhältniß der Katasterklassen gerichtet werden können, sind von dem Deichre- 
gulirungs-Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts= 
Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. 
Die Sechperständigen sind hbinsichtlich der Grenzen des Inundationsge- 
biets und der sonstigen Vermessung ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls 
ein Vermessungsrevisor, Hinsichtlich der Bonität und Einschätzung zwei ökono- 
(Nr. 3098.) mische
	        
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