Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

mische Sachverstaͤndige, denen bei Streitigkeiten in Betreff der Ueberschwem- 
mungsgefahr ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden kann. Alle 
diese Sachverständige werden von der Regierung ernannt. Mit dem Resultate 
der Unrersuchung werden die Betheiligten, namlich die Beschwerdeführer einer- 
seits und der Deichamtsdeputirte andererseits, bekannt gemacht; sind beide Theile 
mit dem Resultate einversianden, so hat es dabei sein Bewenden und wird das 
Deichkataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls tritt die Entscheidung der Re- 
ierung ein. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben 
en Beschwerdeführer. 
Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. 
Nach erfolgter Fesistellung der Deichkataster sind dieselben von der Re- 
gierung in Magdeburg auszuferligen und dem Deichamte zuzustellen. 
Sobald das Kataster entworfen ist, werden die Beiträge danach erhoben, 
vorbehaltlich der Ausgleichung nach erfolgter Feststellung des Katasters. 
II. Abschnitt. 
Verbesserung der Vorfluth in der Wische und Beitrags- 
pflicht dazu. 
S. 9. 
Behufs Verbesserung der Abwässerung in der Wischeniederung (F. 2. 
sub c.) soll nach Maaßgabe des Meliorationsplanes vom Jahre 1858, sowie 
derselbe bei der höheren Prüfung festgestellt ist, 
1) die Ucht, Biese und der Aland von der oberen Brücke bei dem Dorfe 
Walsleben und von der Stadt Osterburg ab bis zur Brücke bei Gr. 
Wanzer durch Herstellung eines regelmaßigen und ausreichenden Profils 
unter gleichmätziger Verlheilung des Gefalles und Durchstechung der 
schädlichsten Krümmungen regulirt werden, 
2) ein Flügeldeich auf dem rechten Ufer des Alands vom Ueterdeich ab ent- 
lang des Wahrenberger Alanddeiches bis zur Hannoverschen Grenze als 
Winterdeich mit den erforderlichen Schleusen hergestellt werden. 
Erhebliche Abänderungen des Regulirungsplans, welche im Laufe der 
Regulirung nothwendig erscheinen, dürfen nur nach Anhörung des Deichamtes 
mit Genehmigung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
vorgenommen werden. 
S. 10. 
Die bestehenden Verpflichtungen wegen Unterhaltung der Binnenentwsse- 
rungen, Deichschlösser, Binnendeiche, Skauschleusen und sonstiger Wasserbau- 
werke in der Niederung bleiben unverändert. 
Verbesserungen an diesen Anlagen, welche zur ordnungsmäßigen Kultur 
der Niederung monhwendig sind, müssen von den speziell dabel Betheiligten aus- 
geführt und unterhalten werden. Der Oeichverband hat durch seine Organe 
der-
	        
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