Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

D. Gemein- 
schaftliche Be- 
stimmungen. 
— 378 — 
14) die Gemeinden Kl. Holzhausen, Ostorf, Gr. und Kl. 
Beusler, Losenrade-Steinfelde, Geesi- 
Gottberg und Wahrenberg, 
15) auf dem linksseitigen Aland, soweit 
sie zu Beiträgen herangezogen werden, 
Nach Fesistellung des Deichkatasters bleibt es dem Minisier für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten vorbehalten, die Wahlbezirke und das Stim- 
menverhältnig in denselben nach Anhbrung des Deichamtes durch Verfügung 
anderweit unter Berücksichtigung der Beitragspflicht zu ordnen. 
In den Abtheilungen der Landgemeinden erfolgt die Wahl der Reprä- 
sentanten durch Wahlmänner. Die Zahl der Wahlmänner in jeder Gemeinde 
richtet sich nach der betheiligten Morgenzahl der Feldmarken. Auf je 500 Mor- 
gen wird Ein Wahlmann gewählt. Diejenigen Gemeindeglieder, welche allein 
einen Besitz von 500 Morgen oder mehr haben, sind von selber Wahlmann; 
sie stimmen in der Gemeinde zur Wahl der übrigen Wahlmänner nicht mit. 
Ihr Grundbesitz wird von der Gesammtfläche der Feldmark abgerechnet, um 
bestimmen zu können, wie viel Wahlmänner außer ihnen die betreffende Ge- 
meinde zu siellen hat. Gemeinden, die mit weniger als 500 Morgen bethei- 
ligt sind, stellen doch einen Wahlmann zu der Abtheilung. 
gemeinschaftlich 
1 Repräsentanten, 
  
a) Für jeden gewählten Repräsentanten ist auch ein Stellvertreter zu wäh- 
len, welcher in Krankheits= und Behinderungsfällen des Repräsentanten 
Stelle einnimmt und für denselben eintritt, wenn derselbe während seiner 
Wahlperiode stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder sei- 
nen Wohnsitz an einen entfernten Ort verlegt. 
b) Jeder Repräsentant führt im Deichamte Eine Stimme. Bei Stimmen-= 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
c) Das Stimmrecht bei den Wahlen oder im Deichamte kann von dem- 
jenigen nicht ausgeübt werden, welcher mit seinen Deichkassenbeiträgen 
um Rückstande ist oder den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte durch rechts- 
kräftiges Erkenneniß verloren hat. 
4) Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, desgleichen 
Frauen und Minderjährige, dürfen ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen 
Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Die Besitzer der Güter können ihren Zeitpächter, ihren Gutsver- 
walter, oder einen anderen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm- 
rechts bei den Wahlen resp. im Deichamte bevollmächtigen, wenn sie 
dasselbe nicht selbst ausüben wollen. · 
e) Die Staͤdte werden durch ihre Buͤrgermeister repraͤsentirt, welche ein an- 
deres Magistratsmitglied oder einen anderen Deichgenossen der Stadt 
mit ihrer Vertretung beauftragen koͤnnen. 
1) Ebenso können die zur Wahl oder zum Deichamte berufenen Ortsvorsteder 
er
	        
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