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(Nr. 5104.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Juli 1853., betreffend das Verfahren bei der Kon-
zessionirung und Zulassung von Versicherungsgesellschaften.
—— mit der in dem Berichte des Staatsministeriums vom 29. Mai
d. J. entwickelten Ansicht bestimme Ich unter Aufhebung der Order vom
5. Januar 1847. (Gesetz Sammlung 1847. S. 32.), daß fortan die Erörte-
rung der Bedürfnißfrage bei Versicherungsgesellschaften aller Art, namenrlich
auch bei Lebens= und Feuer-Versicherungsgesellschaften nicht mehr eintreten soll,
gleichviel, ob es sich um die Konzessionirung und resp. um die Zulassung der-
selben zum Geschäftsberriebe, oder um die Errichtung neuer Agenturen handelt.
In Betreff der Versicherung von Immobilien sollen jedoch die fortan zu kon-
zessionirenden oder zum Geschaftsbetriebe zuzulassenden Feuerversicherungsgesell-
schaften und die von diesen oder von den bereits konzesskonirten, beziehungsweise
bereits zugelassenen Gesellschaften neu zu errichtenden Agenturen bis auf wei-
tere Anordnung der Beschränkung unterliegen, daß sie nur solche Immobilien
versichern dürfen, deren Aufnahme den betreffenden öffentlichen Sozietäten in
ihren Reglements untersagt oder von dem Ermessen derselben abhängig ge-
macht ist. — Darüber, wann und nach Befinden unter welchen Modifikationen
den fortan zu konzessionirenden oder zum Geschäftsbetriebe zuzulassenden Ver-
sicherungsgesellschaften und den neu zu errichtenden Agenturen auch die Ver-
sicherung anderer Immobilien gestattet werden soll, behalte Ich Mir auf den
weiteren Bericht des Staatsministeriums die Entscheidung vor.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Berlin, den 2. Juli 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern= Sigmaringen. Flottwell. v. Auerswald.
v. d. WMest Simons. v. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow.
Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
An das Staatsministerium.
(Nr. 5105.)