Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr. 5105.) Allerhoͤchster Erlaß vom 2. Juli 1859., betreffend die Genehmigung des Be- 
schlusses des Engeren Ausschusses der Maͤrkischen Kreditverbundenen we- 
gen Aufnahme und Ausfertigung der nach K. 4. des Regulativs vom 
15. März 1858. auszustellenden Urkunden Seitens der Syndiken des 
Kredit-Inflitutg. 
A., den Bericht vom 30. Juni d. J., dessen Anlage beigehend zurückerfolgt, 
ertheile Jch dem von der Versammlung des Engeren Ausschusses der Märki- 
schen Kreditverbundenen in der Sitzung vom 20. Mai d. J. gefaßken Be- 
chlusse, Ihrem Antrage gemäß, dahin: 
„Die zum Zweck des F. 4. des Regulativs vom 15. März 1858. 
auszustellenden Urkunden, sowie diejenigen Urkunden, welche über die von 
dem Kredit-Instikute zum Zweck der Erleichterung der Pandbriefsbelei- 
hungen bewilligten Vorschüsse und deren Sicherstellung auszustellen sind, 
können gerichrlich, oder notariell, oder vor einem Syndikus des Kur= und 
Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit-Instituts, oder von einem Ver- 
treter desselben, wenn derselbe entweder das Amt eines Richters oder 
Rechtsanwalts bekleidet, oder doch zur Bekleidung eines solchen befähigt 
ist, ausgestellt und resp. von demselben ausgefertigt werden. Den Syn- 
dicis des Instituts und ihren Vertretern wird zu diesem Zwecke die Be- 
fugniß, Urkunden dieser Art aufzunehmen und auszufertigen, den also 
aufgenommenen Urkunden aber wird die Glaubwürdigkeit von Notariats- 
akten und insbesondere die Eigenschaft beigelegt, Eintragung in die Hy- 
pothekenbücher zu begründen. Der gesetzliche Stempel ist zu den Schuld= 
Urkunden zu kassiren.“ « 
Meine landesherrliche Genehmigung, und haben Sie uͤbrigens diesen Meinen 
Erlaß durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 2. Juli 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Flottwell. Simons. 
An die Minister des Innern und der Jusliz. 
(Nr. 5105—5106.) 53° (Nr. 5106.)
	        
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