Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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und 5. angegebenen Ausnahmen), desgleichenz von2k 
Holzflößen beim Eingange. 756 
-Ausgange 7 6 
4) vonldenjenigen Fahrzeugen, welche unmittelbar ohne 
Umladung aus dem Haff durch den Kraffohlkanal 
in die Nogat oder aus dieser durch den Kanal in 
das Haff gehen . ... 6565 
5) von eingehenden Schiffsgefäßen, deren Ladung allein 
in Grand, Lehm oder Feldsteinen besteht .. .. . . . . .. .1319 
B. von Dampfschiffen: 
1) wenn sie nicht bugsiren, nach ihrer im Meßatteste 
nachgewiesenen Tragfaͤhigkeit, ohne Ruͤcksicht auf die 
Groͤße der Ladung, fuͤr die Last Tragfaͤhigkeit 
beim Eingange .. 6 
:Ausganggeh 
2) wenn sie bugsiren und beladen sind, für die Last y 
und zwar: 
a) vom vierten Theil der Tragfäahigkeit, wenn die 
Ladung den vierten Theil der Tragfähigkeit oder 
weniger ausmacht; 
b) von der halben Tragfähigkeit bei einer Ladung 
von mehr als dem vierten Theile bis (einschließ- 
lich) der Hälfte der Tragfähigkeit; 
) von drei Viertheilen der Tragfähigkeit bei einer 
Ladung von mehr als der halben bis (einschließ- 
lich) zu drei Viertheilen der Tragfähigkeit, und 
d) von der ganzen Tragfähigkeit, wenn die Ladung 
mer als drei Viertheile der Tragfähigkeit be- 
trägt. 
  
  
  
Befreiungen. 
Frei von der Abgabe bleiben: 
1) bugsirende Dampfschiffe, welche nicht beladen sind; 
2) alle leer ein= oder ausgehende, zur Stromschiffahrt oder als Leichter die- 
nende Fahrzeuge, desgleichen die offenen Boote, sowie Schiffe, welche 
mit Ballast eingehen, der zum Hafenbau in Anspruch genommen wird. 
II. an Schleusengeld von den durch die Schleusen des Kraffohlkanals und 
an Baum= und Stromgeld von den durch den Ober= und Unkerbaum 
des Elbingflusses gehenden Fahrzeugen und Holztraften, und zwar: 
#. 8106.) 1) von
	        
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