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und 5. angegebenen Ausnahmen), desgleichenz von2k
Holzflößen beim Eingange. 756
-Ausgange 7 6
4) vonldenjenigen Fahrzeugen, welche unmittelbar ohne
Umladung aus dem Haff durch den Kraffohlkanal
in die Nogat oder aus dieser durch den Kanal in
das Haff gehen . ... 6565
5) von eingehenden Schiffsgefäßen, deren Ladung allein
in Grand, Lehm oder Feldsteinen besteht .. .. . . . . .. .1319
B. von Dampfschiffen:
1) wenn sie nicht bugsiren, nach ihrer im Meßatteste
nachgewiesenen Tragfaͤhigkeit, ohne Ruͤcksicht auf die
Groͤße der Ladung, fuͤr die Last Tragfaͤhigkeit
beim Eingange .. 6
:Ausganggeh
2) wenn sie bugsiren und beladen sind, für die Last y
und zwar:
a) vom vierten Theil der Tragfäahigkeit, wenn die
Ladung den vierten Theil der Tragfähigkeit oder
weniger ausmacht;
b) von der halben Tragfähigkeit bei einer Ladung
von mehr als dem vierten Theile bis (einschließ-
lich) der Hälfte der Tragfähigkeit;
) von drei Viertheilen der Tragfähigkeit bei einer
Ladung von mehr als der halben bis (einschließ-
lich) zu drei Viertheilen der Tragfähigkeit, und
d) von der ganzen Tragfähigkeit, wenn die Ladung
mer als drei Viertheile der Tragfähigkeit be-
trägt.
Befreiungen.
Frei von der Abgabe bleiben:
1) bugsirende Dampfschiffe, welche nicht beladen sind;
2) alle leer ein= oder ausgehende, zur Stromschiffahrt oder als Leichter die-
nende Fahrzeuge, desgleichen die offenen Boote, sowie Schiffe, welche
mit Ballast eingehen, der zum Hafenbau in Anspruch genommen wird.
II. an Schleusengeld von den durch die Schleusen des Kraffohlkanals und
an Baum= und Stromgeld von den durch den Ober= und Unkerbaum
des Elbingflusses gehenden Fahrzeugen und Holztraften, und zwar:
#. 8106.) 1) von