Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Das Baum= und Stromgeld wird nur Einmal, und zwar 
bei der Einfahrt, erhoben. Von den Fahrzeugen bis zu 1 Last (ein- 
schließlich) Tragfähigkeit, welche die kleine Schleuse passiren, wird das 
Schleusengeld für die Hin= und Rückfahrt nur einmal erhoben, 
falls die letztere binnen 24 Stunden erfolgt. Von allen übrigen Fahr- 
zeugen und von Hölzern wird das Schleusengeld für jede Fahrt be- 
sonders erhoben. Als unbeladen gelten alle diejenigen Fahrzeuge, 
welche nicht über ein Zehntel ihrer Tragfähigkeit Ladung haben. 
III. für das Aufziehen der Brücken von jedem Fahrzeuge ohne Unterschied: 
1) wenn Behufs der Durchfahrt beide Klappen geöffnet wer- 
den müssen .... ... . . .. 10 Sgr., 
2) wenn nur eine Klappe geoͤffnet zu werden braucht ...... 6. 
Diese Abgabe wird für das Aufziehen einer jeden der beiden Brücken 
in Elting, jedoch lediglich bei der Einfahrt, erhoben, wogegen die Ausfahrt 
frei ist. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
A. In Bezug auf die allgemeine Schiffahrtsabgabe Nr. I. des 
Tarifs. 
1) Von Leichterfahrzeugen, welche Güter von den in Millau oder auf 
der Elbinger Rhede verbleibenden Seeschiffen nach Elbing bringen, 
oder diesen Seeschiffen von Elbing Ladung zuführen, wird die Ab- 
gabe nur nach der Lastenzahl der wirklichen Ladung, nicht nach der 
Tragfähigkeit des Fahrzeuges, erhoben. 
2) Seeschiffe von 25 Lasten Tragfähigkeit oder weniger bezahlen nur 
ein Drittheil der allgemeinen Schiffahrtsabgabe (I.). 
3) Seeschiffe, deren Ladung den vierten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht 
übersteigt, entrichten die Schiffahrtsabgabe nur nach dem Satz der 
Ballastschiffe; andere Fahrzeuge, welche nur eine so geringe Ladung 
haben, erlegen die Abgabe nur nach der Lastenzahl der wirklichen La- 
dung, von der übrigen Lastenzahl ihrer Tragfahigkeit aber Nichts. 
4) Solche Seeschiffe, welche mit Dachpfannen, Bruch-, Kalk= oder 
Mauersteinen, Steinkohlen oder Kreide, Gyps, Cement, Granit-, 
Mlaster= oder Ziegelsteinen aller Art, Thon= oder Peifenerde, Torf, 
Seegras oder Seesand beladen ein= oder ausgehen und deren 
Ladung nicht den dritten Theil ihrer Tragfähigkeit übersteigt, ent- 
schtn ne Schiffahrtsabgabe ebenfalls nur nach dem Satze der Bal- 
astschiffe. 
5) Seeschiffe, welche nicht in das Fahrwasser einlaufen, sondern auf der 
Rhede bleiben, entrichten: 
(Nr. 3106.) a) wenn
	        
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