Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne guadung oder Ballast 
gelasch oder eingenommen zu haben, keine Schiffahrts- 
abgaben; 
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder 
Ballast abgesetzt oder eingenommen wird, entweder den Satz 
zu 1. mit 15 Sgr. oder den Satz zu 2. mit 7 Sgr. 6 Pf. 
einmal; 
c) wenn sie loͤschen und laden, die volle tarifmaͤßige Abgabe; 
d) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche den 
zehnten Theil der Tragfaͤhigkeit des Schiffes nicht uͤbersteigt, 
absetzen oder einnehmen, von der Beiladung den Satz zu 1. 
mit 15 Sgr. ein mal, von der übrigen Lastenzahl ihrer Trag- 
fadhigkeit aber Nichts. 
6) Wenn Schiffe auf der Rhede löschen, so ist nur von diesen, nicht 
aber von den zum Loschen benutzten Leichterfahrzeugen die Schiffahrts- 
abgabe zu erlegen; auch sindet, wenn hiernächst nach geschehener Ent- 
löschung das Schiff in das Fahrwasser einläuft, eine nochmalige Ent- 
richtung der Abgabe nicht statt. 
7) Wenn Schiffe leer aus dem Fahrwasser gehen, um ihre Ladung auf 
der Rhede einzunehmen, ist die Schiffahrtsabgabe ebenfalls nur von 
dem Schiffe zu entrichten, wogegen die Leichterfahrzeuge gleichfalls 
von der Abgabe frei bleiben. 
B. Im Allgemeinen. 
8) Sorveit in diesem Tarife und dessen Anhange die Last den Erhebungs- 
maaßstab bildet, ist darunter die Schiffslast von viertausend Pfund 
zu verstehen. 
9) Ausländische Seeschiffe derjenigen Nationen, 
à) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren La- 
dung gleich den inlandischen ein besonderer Vertrag nicht be- 
sieht, oder 
b) welche ihrerseits nicht etwa aus anderer Veranlassung die 
uischen Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen 
ehandeln, 
haben die in diesem Tarife und dem Anhange zu demselben enthal- 
tenen Abgaben und Gebühren überall doppelt zu bezahlen. 
10) Neben der allgemeinen Schiffahrtsabgabe kommen bedingungsweise 
nur noch die übrigen in diesem Tarif und die in dem dazu gehzörigen 
Anhange festgesetzten Abgaben und Gebühren zur Erhebung; außer- 
dem dürfen keinerlei Zahlungen für die Benutzung des Fahrwassers 
und der damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauche gewidmeten 
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