Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 422 — 
(Nr. 5113.) Statut des Deichverbandes fuͤr den Wolmirstedter Buͤrgerwall. Vom 15. August 
1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Besitzer der Grund- 
siücke des Wolmirsiedter Bürgerangers und der Pfingsiwiese auf dem linken 
Obhre-Ufer unterhalb der Stadt Wolmirstedt Behufs Unterhaltung des soge- 
nannten Bürgerwalls gegen die Ueberschwemmungen durch die Elbe und Ohre 
zu einem Oeichverbande zu vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene 
Anhörung der Betheiligren erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund 
des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. W. 11. und 15. 
(Gesetz Sammung vom Jahre 1848. S. 51.) die Bildung eines Deichverban- 
des unter der Benenmung: 
„Deichverband für den Wolmirstedter Bürgerwall“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statur. 
**2 
In der Niederung auf dem linken Ufer der Ohre sind die Besttzer des 
zur Feldmark der Stadt Wolmirsiedt gehörenden Bürgerangers und der Pfingst- 
wiese durch einen Winterdeich gegen die Ueberschwemmungen der Elbe und 
Obre geschützt. 
Dieser Deich ist im Jahre 1854. mit Genehmigung der Regierung in 
Magdeburg erbaut; er beginnt unterhalb der Stadt Wolmirsiedt im Anschluß 
an den Bahnkörper der Magdeburg-Wittenberger Eisenbahn und gehr bis zu 
dem Wolmirsledt-Farslebener Winterdeich. 
Die Eigenthumer der eingedeichten Grundstücke, welche ohne diese Ver- 
wallung bei den bekannten höchsten Wasserständen der Ueberschwemmung durch 
die Elbe und die Ohre unterliegen würden, werden zu einem Deichverbande 
vereinigt. 
Dieser Verband hat seinen Gerichtssiand bei der Gerichtsdeputation #ie 
Wolmirstedt. 
9. 2. 
Die Herstellung des Deiches ist durch die Besitzer der geschützten Grund- 
stücke erfolgt. Dieselben Grundbesitzer haben den Deich und die im Deiche 
« befind-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.