([r. 5116.)
Auszug aus dem Gesellschafts-Statut.
8. 2##.Die Aktien werden von zwei Mitglle-
dern des Verwaltungsraths und der Direktion
unterzeichnet und denselben Dividendenscheine nach
dem beigefügten Formulare auf acht Jahre nebst
Talon beigegeben, welche nach Ablauf des letzten
Jahres gegen Einlieferung des Tolons durch neue
ersetzt werden.
# 5Der Inhaber einer Aktie ist nur für
den darin ausgesprochenen Betrag und edentualiter
für die Konventionalstrafe haftbar.
8. a2. Jeder Altionair nimmt durch den Er-
werb oder Zeichnung einer Altie Domlzil im Be-
zirke des Kreisgerichts zu Halle a. d. S. Alle
Insinuationen erfolgen gültiger Weise an die in
diesem Domizil wohnende, von ihm zu bestimmende
Person, oder an dem in diesem Domtzilbezirke be-
legenen, von ihm zu bestimmenden Hause oder in
Ermangelung der Bestimmung einer Person oder
eines Hauses auf dem Büreau der Gandelskammer
zu Halle a. d. S.
Auszug aus dem Nachtrags- Statut.
I. zu §. S3#. Von den zur späteren Emis-
sion bestimmten 3000 Aktien à 200 Riblr. werden
1750 Stück als Prioritäts= Stammaktien ausge-
geben.
Dleselben bilden den älteren Aktien gegenüber
pridiligirte Aktien; sie werden vom Tage der Ein-
zahlung bis zum 1. Januar 1860. mit 5 Progent
von 100 pro anno berzinst, und beziehen von da
ab aus dem jährlichen Reingewinne zunächst prio-
ritätisch eine Dividende von 5 Prozent und nehmen
sodann, nachdem die Stammaktien gleichfalls 5 Pro-
zent erhalten haben, an demjenigen Reingewinne,
welcher sich über 5 Prozent des gesammten Aktien-
Kapitales ergiebt, mit jenen gleichmäßig Theil.
Im Fall der giquidation oder Auflösung der Ge-
sellschaft gehen sie den Stammaktien vor und wer-
den nach dem vollen Rennwerth priorltätisch zu-
rückgezahlt.
Die Schlußbestimmung des . 31. über Grün-
dung einer Anstalt, welche der leiblichen und
fittlichen Noth des Arbeiterstandes in der Prodin
Sachsen abbelfen soll, wird aufgehoben.
II. zu 8. 2#. Die neuen Aktien, welche von
zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes und von
der Direktion zu unterzeichnen sind, werden nebst
den ihnen auf acht Jahre belzugebenden Didi-
dendenscheinen und den Talons nach den beige-
fügten Formularen ausgefertigt.
III. zu §. 24. Die Einzahlungen für die
Prioritäts- Stammaktien erfolgen in Raten von
zwanzig Prozent und in Zwischenräumen von drei
Monaten bei der Kasse der Gesellschaft zu Halle
oder an näher zu bestimmende Bankhäuser anderer
Orte nach zuvoriger Aufforderung des Verwal-
tungsrathes durch die Gesellschaftsblätter. Eine
Vollzahlung der Aktien ist zulässig.
IV. zu §. 26. Gehen Interimsscheine, Ak-
tien oder Talons verloren, so ist deren Mortifka-
tion bel dem Königlichen Kreisgerichte zu Halle
auf Kosten der Betheillgten zu beantragen. Die
Proclamata sind aber auch durch die im K. 12. bezeich-
neten Gesellschaftsblätter zur öffentlichen Kenntulß
zu bringen. An Stelle der rechtskräftig für mor-
tifizirt erklärten Interimsscheine, Aktien oder Ta-
lons werden unter Eintragung des Datums des
Urtbeils in das Aktienbuch neue Interimsqutttun-
gen, Aktien resp. Talons ausgefertigt. Eine Mor-
tisikation verlorener oder vernichteter Dividenden=
Ablauf der Verjährungefrift bei dem Verwaltungs-
rathe anmeldet, und den stattgehabten Besttz durch
Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter
Weise darthut, nach Ublauf der Verjährungsfrist
der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht
vorgekommenen Didibendenscheine gegen Oulttung
ausgezahlt werden.
Die Kosten des Mortifikationsverfahrens fallen
nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur
Last.
VI. zu 856. 22— 4#. Im Uebrigen finden
alle Bestimmungen des Statuts, soweit solche
nicht, wie im Vorstehenden angegeben, abgeändert
oder modiffzirt worden, auf die Prioritäts-Stamm-
Aktien volle Anwendung.
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