Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

([r. 5116.) 
  
Auszug aus dem Gesellschafts-Statut. 
8. 2##.Die Aktien werden von zwei Mitglle- 
dern des Verwaltungsraths und der Direktion 
unterzeichnet und denselben Dividendenscheine nach 
dem beigefügten Formulare auf acht Jahre nebst 
Talon beigegeben, welche nach Ablauf des letzten 
Jahres gegen Einlieferung des Tolons durch neue 
ersetzt werden. 
# 5Der Inhaber einer Aktie ist nur für 
den darin ausgesprochenen Betrag und edentualiter 
für die Konventionalstrafe haftbar. 
8. a2. Jeder Altionair nimmt durch den Er- 
werb oder Zeichnung einer Altie Domlzil im Be- 
zirke des Kreisgerichts zu Halle a. d. S. Alle 
Insinuationen erfolgen gültiger Weise an die in 
diesem Domizil wohnende, von ihm zu bestimmende 
Person, oder an dem in diesem Domtzilbezirke be- 
legenen, von ihm zu bestimmenden Hause oder in 
Ermangelung der Bestimmung einer Person oder 
eines Hauses auf dem Büreau der Gandelskammer 
zu Halle a. d. S. 
Auszug aus dem Nachtrags- Statut. 
I. zu §. S3#. Von den zur späteren Emis- 
sion bestimmten 3000 Aktien à 200 Riblr. werden 
1750 Stück als Prioritäts= Stammaktien ausge- 
geben. 
Dleselben bilden den älteren Aktien gegenüber 
pridiligirte Aktien; sie werden vom Tage der Ein- 
  
zahlung bis zum 1. Januar 1860. mit 5 Progent 
von 100 pro anno berzinst, und beziehen von da 
ab aus dem jährlichen Reingewinne zunächst prio- 
ritätisch eine Dividende von 5 Prozent und nehmen 
sodann, nachdem die Stammaktien gleichfalls 5 Pro- 
zent erhalten haben, an demjenigen Reingewinne, 
welcher sich über 5 Prozent des gesammten Aktien- 
Kapitales ergiebt, mit jenen gleichmäßig Theil. 
Im Fall der giquidation oder Auflösung der Ge- 
sellschaft gehen sie den Stammaktien vor und wer- 
den nach dem vollen Rennwerth priorltätisch zu- 
rückgezahlt. 
Die Schlußbestimmung des . 31. über Grün- 
dung einer Anstalt, welche der leiblichen und 
fittlichen Noth des Arbeiterstandes in der Prodin 
Sachsen abbelfen soll, wird aufgehoben. 
II. zu 8. 2#. Die neuen Aktien, welche von 
zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes und von 
der Direktion zu unterzeichnen sind, werden nebst 
den ihnen auf acht Jahre belzugebenden Didi- 
dendenscheinen und den Talons nach den beige- 
fügten Formularen ausgefertigt. 
III. zu §. 24. Die Einzahlungen für die 
Prioritäts- Stammaktien erfolgen in Raten von 
zwanzig Prozent und in Zwischenräumen von drei 
Monaten bei der Kasse der Gesellschaft zu Halle 
oder an näher zu bestimmende Bankhäuser anderer 
Orte nach zuvoriger Aufforderung des Verwal- 
tungsrathes durch die Gesellschaftsblätter. Eine 
Vollzahlung der Aktien ist zulässig. 
IV. zu §. 26. Gehen Interimsscheine, Ak- 
tien oder Talons verloren, so ist deren Mortifka- 
tion bel dem Königlichen Kreisgerichte zu Halle 
auf Kosten der Betheillgten zu beantragen. Die 
Proclamata sind aber auch durch die im K. 12. bezeich- 
neten Gesellschaftsblätter zur öffentlichen Kenntulß 
zu bringen. An Stelle der rechtskräftig für mor- 
tifizirt erklärten Interimsscheine, Aktien oder Ta- 
lons werden unter Eintragung des Datums des 
Urtbeils in das Aktienbuch neue Interimsqutttun- 
gen, Aktien resp. Talons ausgefertigt. Eine Mor- 
tisikation verlorener oder vernichteter Dividenden= 
Ablauf der Verjährungefrift bei dem Verwaltungs- 
rathe anmeldet, und den stattgehabten Besttz durch 
Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter 
Weise darthut, nach Ublauf der Verjährungsfrist 
der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht 
vorgekommenen Didibendenscheine gegen Oulttung 
ausgezahlt werden. 
Die Kosten des Mortifikationsverfahrens fallen 
nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur 
Last. 
VI. zu 856. 22— 4#. Im Uebrigen finden 
alle Bestimmungen des Statuts, soweit solche 
nicht, wie im Vorstehenden angegeben, abgeändert 
oder modiffzirt worden, auf die Prioritäts-Stamm- 
Aktien volle Anwendung. 
  
  
  
  
  
  
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