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bekannt zu machen. Nur innerhalb jener vierwoͤchentlichen Frist sind Reklama-
tionen zulassig, welche bei dem Genossenschaftsvorsteher anzubringen und von
dem Königlichen Kommissarius unter Zuziehung von Sachverständigen, welche
die Regierung zu Cöln ernennt, zu untersuchen sind. Sind der Genossenschafts-
Vorsteher und der Beschwerdeführer mit dem Gutachten der Sachverständigen
einverstanden, was auch angenommen wird, wenn binnen acht Tagen nach der
Bekanntmachung desselben keine gegentheilige Erklärung erfolgk, so wird das
Kataster demgemaß berichtigt; anderenfalls werden die Akten der Regierung in
Cöln zur Entscheidung vorgelegt, bei deren Festsetzungen es sein Bewenden be-
hält. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten ihrer Ausmitte-
lung und Entscheidung den Beschwerdeführer.
Das von der Regierung zu Cöln festzustellende und auszufertigende Ka-
kaster wird dem Genossenschaftsvorsteher ausgereicht.
g. 5.
Der Staat gewährt der Genossenschaft außer den im F. 51. des Gesetzes
über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843. bestimmten Vor-
theilen auch die Kosten für die Vorarbeiten und für die Remuneration des
Baubeamten, welcher mit der technischen Leitung der Ausführung der Melio-
rationsanlagen von der Staatsbehörde beauftragt werden wird.
g. 6.
Die Angelegenheiten der Genossenschaft werden von einem Vorsteher und
drei Schöffen geleitet, welche zusammen den Vorstand bilden. Dieselben be-
kleiden ein Ehrenamt, jedoch ist der Vorsleher berechtigt, Ersatz für die baaren
Auslagen zu fordern, welche er bei der Besorgung der Geschäfte der Genossen-
schaft aufgewendet hat.
Vorsteher ist der jedesmalige Bürgermeister von Weilerswist.
Die Schöffen werden nebst drei bezüglichen Stellvertretern von den Bach-
genossen aus ihrer Mitte gewählt. Zu diesem Behufe wird das Meliorations=
gebiet in drei Bezirke getheilt, von denen
der erste Bezirk die Grundstücke im Gemeindebanne Metternich,
der zweitee - - - Weilerswist,
der drittte - Bliesheim
umfaßt. Jeder Bezirk waͤhlt fuͤr sich und aus seiner Mitte einen Deputirten
und einen Stellvertreter.
Wahlkommissarien sind die Gemeindevorsteher in den genannten Gemein-
den. Sie fuͤhren bei den Wahlversammlungen, welche von ihnen auf Anord-
nung des Genossenschaftsvorstehers berufen werden, den Vorsitz und verpflich-
ten die Gewaͤhlten durch Handschlag an Eidesstatt.
Waͤhlbar ist derjenige, der innerhalb seines Wahlbezirks mindestens Einen
Morgen Land oder ein Haus in dem Wahlbezirke Metternich besitzt und den
Belstrus der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraftiges Erkenntniß ver-
oren hat.
Bei der Wahl, bei welcher die Vorschriften fuͤr Gemeindewahlen zu
beobach-