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Kraft dieses Rechtes ist dieselbe namentlich befugt, die Abtretung oder
voruͤbergehende Ueberlassung des zu den neuen Flußbetten, Graͤden, Uferver-
wallungen und Wegen, oder zur Unterbringung von Erde, Schutt, zur Ab-
lagerung und Entnahme von Baumaterialien an Sand, Lehm, Rasen und der-
gleichen erforderlichen Terrains gegen Entschaͤdigung in Anspruch zu nehmen.
F. 18.
Alles Land innerhalb einer Breite von Einer Ruthe zu beiden Seiten
des Baches darf nicht anders, als durch Grasgewinnung genutzt werden.
Ausnahmen von dieser Regel kann der Vorstand mit Genehmigung der
Regierung gestatten, wenn die Vorflurh nicht darunter leidet.
Die an dem Swistbache innerhalb einer Breite von Einer Ruthe zu bei-
den Seiten der Ufer zur Zeit# stehenden Baäaume und Sträucher sind von den
Eigenthümern auf Anweisung des Genossenschaftsvorstehers ohne Entschädigung
abzurdumen.
F. 19.
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen.
Dieselbe wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung in Cöln und
in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen-
heiten in dem Umfange und mit den Befugnissen gehandhabt, welche den Auf-
sichtsbehörden über die Gemeinden zustehen.
G. 20.
Abänderungen dieses Statuts bedürfen der landesherrlichen Genehmigung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
kem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Ostende, den 31. August 1859.
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Simons. Gur. v. Pückler.
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hoftuchdruckerei
(N. Decker).