Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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8) vom Kriegsvorspann auf Vorzeigung des Fuhrbefehls oder der 
Bescheinigung der Ortsbehörde auf der Hin= und NRückreise; 
h) von Fuhrwerken, welche Fourage zur Fütterung von Diensipferden 
des Militairs aus dem Magazin bolent 
i) von Diensipferden des Militairs, die zum Beschlagen oder zur 
Reitbahn geführt werden oder daher kommen; 
3) von Königlichen Civilbeamten, deren Fuhrwerken und Thieren bei Dienst- 
reisen, sofern sie sich durch Freikarten ausweisen; von Steuer= und Po- 
lizeibeamten in Uniform ohne besondere Legitimation; 
4) von Fuhrwerken und Thieren, mittelsi deren Transporte für unmittelbare 
Rechnung des Staats geschehen; 
5) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol-, Reit= und 
Fußbotenposten, nebst Beiwagen, von öffentlichen Kourieren und Esta- 
fetten und allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Posipferden 
und Fuhrwerken; 
6) von Personen, Thieren und Fuhrwerken, welche bei Feuersbrünsten, Wasser- 
fluthen und ähnlichen Norhsiänden zu Hülfe eilen; 
7) von Civilgefangenen und deren Begleitung; 
8) von Alumnen öffentlicher mildthätiger Anstalten, sofern sie von einem 
Lehrer oder Vorsteher geführt werden, und von diesen selbst; 
9) von Geistlichen und den sie begleitenden Kirchendienern, welche Behufs 
Verrichtung kirchlicher Amtshandlungen in Amtstracht die Brücke benutzen. 
Gegeben Baden-Baden, den 23. September 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Für den Minister für Handel, Gewerbe und Für den abwesenden 
öffentliche Arbeiten: Finanzminister: 
Simons. Gr. v. Schwerin. 
  
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(N. Decker).
	        
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