Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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lichen Ufer, dem sogenannten Trundel, von dem Punkte, wo der öst- 
liche Giebel der Kamminer Oomkirche und der hervorspringende hohe 
Uferrand von Solkin, der Schulzenort, sich decken, aus auf das süd- 
ösiliche Ufer 200 Schrikt nördlich vom Dorfe Soltin gezogen wird, 
wo er durch eine Fischereibake bezeichnet ist, deren andere von dem 
sogenannten Falkenberg, wo die Soltiner und Fritzower Feldmarken 
enzen, aus auf den östlichen Giebel des Gesellschaftshauses zu 
Berg-Divenow geht; « 
das von dem Ausflusse der Divenow zuncchst gelegene Ostseegebiet 
8 einer einviertelmeiligen Entfernung nach allen Richtun- 
gen hin. 
2# 
. 3. 
Die Benutzung der Garnzüge auf dem Peenemünder Haken und in der 
Spandowerhagener Wiek bleibt auch ferner erlaubt. 
K. 4. 
Wenn Heringszüge in ungewöhnlicher Menge in den Schonungsrevieren 
vor den Mündungen der Swine, Peene und Oivenow sich zeigen, kann der 
Betrieb der Heringsfischerei daselbst unker Aufsicht eines Fischkiepers in den 
Monaten März bis Juni von der Regierung gestattet werden. 
g. 5. 
In dem Peene-Ausflusse von Mönchow bis Zecheriner Faͤhre darf, außer 
den dorrigen Garnzügen, in der Tiefe des Stromes nicht gefischt werden; auch 
ist dort und in der Divenow die Anlage neuer Reusenbohlwerke und neuer 
Reusenwehre, sowie die Erweiterung der schon vorhandenen derartigen Anlagen 
verboten. . « 
F. b. 
In der Peene von Gumzin bis Quilitz müssen in den Reusenreihen drei 
Lücken, jede zu dreißig Ruthen Breite, gelassen und dürfen diese Lücken auf 
keinen Fall mit Netzen zugesetzt werden. "6 
Dritter Abschnitt. 
Von den verschiedenen Arten und Geräkhschaften des Fischerei-- 
Betriebee. 
A. Garnfisscherei. 
. 7. 
Unter Gainen werden hier Fischerzeuge verstauden, welche aus einem # 
Sacke und zwei Flügeln bestehen, und welche, je nach ihrem Gebrauche im 
(Nr. 515.) 62* offenen
	        
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