— 455 —
lichen Ufer, dem sogenannten Trundel, von dem Punkte, wo der öst-
liche Giebel der Kamminer Oomkirche und der hervorspringende hohe
Uferrand von Solkin, der Schulzenort, sich decken, aus auf das süd-
ösiliche Ufer 200 Schrikt nördlich vom Dorfe Soltin gezogen wird,
wo er durch eine Fischereibake bezeichnet ist, deren andere von dem
sogenannten Falkenberg, wo die Soltiner und Fritzower Feldmarken
enzen, aus auf den östlichen Giebel des Gesellschaftshauses zu
Berg-Divenow geht; «
das von dem Ausflusse der Divenow zuncchst gelegene Ostseegebiet
8 einer einviertelmeiligen Entfernung nach allen Richtun-
gen hin.
2#
. 3.
Die Benutzung der Garnzüge auf dem Peenemünder Haken und in der
Spandowerhagener Wiek bleibt auch ferner erlaubt.
K. 4.
Wenn Heringszüge in ungewöhnlicher Menge in den Schonungsrevieren
vor den Mündungen der Swine, Peene und Oivenow sich zeigen, kann der
Betrieb der Heringsfischerei daselbst unker Aufsicht eines Fischkiepers in den
Monaten März bis Juni von der Regierung gestattet werden.
g. 5.
In dem Peene-Ausflusse von Mönchow bis Zecheriner Faͤhre darf, außer
den dorrigen Garnzügen, in der Tiefe des Stromes nicht gefischt werden; auch
ist dort und in der Divenow die Anlage neuer Reusenbohlwerke und neuer
Reusenwehre, sowie die Erweiterung der schon vorhandenen derartigen Anlagen
verboten. . «
F. b.
In der Peene von Gumzin bis Quilitz müssen in den Reusenreihen drei
Lücken, jede zu dreißig Ruthen Breite, gelassen und dürfen diese Lücken auf
keinen Fall mit Netzen zugesetzt werden. "6
Dritter Abschnitt.
Von den verschiedenen Arten und Geräkhschaften des Fischerei--
Betriebee.
A. Garnfisscherei.
. 7.
Unter Gainen werden hier Fischerzeuge verstauden, welche aus einem #
Sacke und zwei Flügeln bestehen, und welche, je nach ihrem Gebrauche im
(Nr. 515.) 62* offenen