Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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fuͤr Wiese und Graͤsereiland ein halber, 
fuͤr Forst- und Weidegrundstuͤcke zwei fuͤnftel 
Beitrag fuͤr den Morgen entrichtet. 
g. 5. 
Das den Deichgenossen vor Erlaß dieses Statuts aus der Staͤndischen 
Darlehnskasse fuͤr die Provinz Schlesien zur Herstellung der Schutz- und Me- 
liorations-Anlagen gewährte Darlehn bildet eine Schuld des Verbandes und 
ist unter den von der gedachten Kasse in Gemäßheit ihrer Statuten vom 
5. Dezember 1854. bestimmten Bedingungen zurückzuzahlen und zu verzinsen. 
K. 6. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird vrläusig auf jährlich sechs Sil- 
bergroschen für den Normalmorgen C#. 4.) und die Höhe des anzusammelnden 
Reservefonds auf Eintausend Thaler fesigesetzt. 
K. 7. 
Den Besitzern derjenigen Grundsiücke, welche durch Rückstau in den 
Hauptgräben, aufgestautes Binnenwasser oder Druckwasser unter Wasser gesetzt 
werden, sind für das betreffende Jahr die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge der 
beschädigren Fläache zu erlassen, wenn dieselbe in Folge der Ueberschwemmung 
nach dem Ermessen des Deichamtes weniger als den halben Ertrag einer ge- 
wöhnlichen Jahresnutzung geliefert hat. 
g. 8. 
Die schon von fruͤher bestehenden Deichstrecken, deren Unterhaltung der 
Deichverband uͤbernimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenthum 
und Nutzung uͤber. 
Doch soll die Nutzung der Graͤserei auf den Deichen den fruͤher dazu 
Berechtigten uͤberlassen werden, wenn sie dafuͤr an Stelle des Deichverbandes 
die Grundentschädigungen für die zur neuen Deichsohle und zum Banket her- 
gegebene Fläche ü4 rnehmen und sich zur Beschaffung der Erde zu den gewöhn- 
chen Reparaturen verpflichten. Ooch müssen die Nutzungsberechtigken sich 
allen Beschränkungen unterwerfen, welche von den Behörden zum Schutze des 
Deiches für nöthig erachtek werden. 
Wo die früheren Berechtigten diese Leistungen für die Gräsereinutzung 
nicht übernehmen wollen, da fällt dieselbe dem Deichverbande l welcher dann 
die zum Deiche und zum Banket verwandten Grundstäcke zu bezahlen hat. 
K. 9. 
Die Entschädigungen für das zum Deichbau ausgeschachtete Land sollen 
(Nr. 3126.) 64* nicht
	        
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