Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 474 — 
S. 160. 
Abänderungen dieses Deichstatuts können nur unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Ostende, den 2. September 1859. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. Simons. Gr. v. Pückler. 
  
(Nr. 5127.) Allerhöchster Erlat vom 4. September 1859., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- 
Chaussee durch das Broelthal, von Waldbroel über Ruppichteroth nach 
Allner, im Kreise Siegburg, der sogenannten Broelstraße. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom Heurigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee durch das Broelthal, von Waldbroel über Ruppichteroth nach 
Allner, im Kreise Siegburg, der sogenanmten Broelstraße, genehmigt habe, be- 
stimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussce 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zu- 
gleich will Ich den betheiligten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemaßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee- 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten- 
den Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmun- 
en über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz- 
ichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Skaats-Chausseen von 
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
eld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
Shausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Ostende, den 4. September 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 5128.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.