Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr 5128.) Allerhoͤchster Erlaß vom 19. September 1859., betreffend einige Abaͤnderungen 
des Deichstatuts für das Golmer Bruch vom 18. April 1855. 
68 . 
Auf den Bericht vom 2. d. M. will Ich nach Anhoͤrung der Betheiligten, 
dem Antrage des Deichamtes fuͤr das Golmer Bruch entsprechend, auf Grund 
des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. M 11. 12. hier- 
durch genehmigen, daß - 
1) die Grundstuͤcke auf dem sogenannten Kiewitt bei Potsdam, zwischen der 
Havel und der Wildparks-Chaussee, welche in dem Vermesungsregiser 
des Vermessungsrevisors Gürtschow vom 17. Oktober 1855. verzeichnet 
sind, 
2) die Inundationsflächen des Königlichen Wildparks, sowie die Niederungs- 
flächen des Domainen= und Forsiftskus, einschließlich der an die Landes- 
baumschule verpachteten Grundstücke, desgleichen die Niederungsflächen 
der Feldmark Alt-Geltow, welche in dem Vermessungsregister des Feld- 
messers Gadow vom 15. März d. J. verzeichnet sind, 
3) die Niederungsflächen des Parks von Sanssouci und Charlottenhof nebst 
Fasanerie, soweit schon jetzt die Deichkassenbeiträge davon entrichtet werden, 
mit dem durch Statut vom 18. April 1855. (Gesetz-Sammlung für 1855. 
S. 246.) gebildeten Deichverbande für das Golmer Bruch vereinigt werden. 
Der Schutzdamm vom Kiewitt längs der Havel und des Schaafgrabens bis 
zum Anschlusse an die Potsdam-Brandenburger Chaussee unweit der Koniglichen 
Dampfmahlmühle, desgleichen der Oamm und die Schleuse, mittelst welcher die 
unweit des Oorfes Alt-Geltow befindliche Niederung in der Dorfsiraße gegen 
den Zudrang des Wassers aus der Havel abzuschließen ist, und der Hauptgra- 
ben, welcher von dem Deichverbande zur Entwässerung der Alt-Geltower Ne# 
derung in der von den Staatsverwaltungsbehörden festzustellenden Richtun 
anzulegen und mit dem im Golmer Bruch vorhandenen, zur Leitung des Was 
sers nach dem Schbôpfwerke bestimmten Hauptgraben in Verbindung zu bringen 
ist, gehèren nunmehr zu den vom Deichverbande zu unterhaltenden Anlagen. 
Als Deichkataster für die oben bemerkten Grundstücke dienen für jetzt die vor- 
erwähnten Vermessungsregister vom 17. Oktober 1855. und 15. März 1859. 
Nach Verhältniß der darin verzeichneten Flächen werden die Beiträge bis zu 
der im Wege des F. 5. des Statutes vom 18. April 1855. erfolgten definiti- 
ven Fesistellung des Katasters ausgeschrieben, wobei die in der Kolonne „Un- 
land“ verzeichneten Flächen, sowie die bereits fesigestellten wasserfreien Höhen 
außer Ansatz zu lassen sind. Die Besitzer der Kiewitt-Grundstücke wählen für 
das Deichamt Einen Repräsentanten und Einen Stellvertreter in der durch 
F. 8. des Deichstatuts vom 18. April 1855. naher bestimmten Weise. Ferner 
hat das Hofjagdamt für den Wildpark Einen Repräsentanten, und die Ge- 
meinde Alt-Geltow ebenfalls Einen Repräsentanten und eine gleiche Anzahl 
von Stellvertretern zu bestellen. Der Schulze der Gemeinde Alt-Geltow ist 
(Fr. 5128) ein-
	        
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