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ein= für allemal deren Repraͤsentant. Die Ernennung des Stellvertreters er-
folgt dagegen durch das Dorfgericht.
Außerdem bestimme Ich, daß der F. ö. des Statuts des Oeichverbandes
für das Golmer Bruch vom 18. April 1855., wonach der gewöhnliche Deich-
kassenbeitrag auf jährlich achtzehn Silbergroschen pro Morgen festgesetzt und
die Höhe des anzusammelnden Resewefonds auf 2000 Rthlr. bestimmt worden
ist, aufgehoben werden und in dessen Stelle folgende Bestimmung treten soll:
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird für jetzt nach Maaßgabe
des jedesmaligen Bedürfnisses durch das Deichamr, oder nöthigenfalls
dunch die Regierung, festgesetzt. Die Ansammlung eines Reservefonds
kann unterbleiben.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften des mehrerwähnten Deichstatuts
für das Golmer Bruch in ihrem ganzen Umfange auch fernerhin zur An-
wendung.
Diese Order ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Baden-Baden, den 19. September 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. Simons. Gr. v. Pückler.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten,
den Justizminister und den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten.
Redigirt im Büreau des Etaats. Muisterjums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hosbuchdruckerei
(R. Decker).