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Ordnung fuͤr die Provinz Westphalen vom 18. Maͤrz 1856.) belegen ist,
bei einer Privatgesellschaft versichert.
S. 9.
Die Direktion ist ferner ermächtigt, die Versicherung feuergefährlicher
Fabrikanlagen oder anderer Etablissements von größerem Umfange, bei denen
Gefahr vorhanden, daß ein Feuer sich leicht über die gesammten Gellchkeiten
des Etablissements verbreiten werde, nur zu einer mäßigen Summe und gegen
eine außerordentliche Prämie anzunehmen, oder auch ganz abzulehee.
Bereits bestehende Versicherungen dieser Art kann die Direktion nach vorher-
gegangener vierteljährlicher Kündigung wieder löschen.
g. 10.
Es steht zwar Jedem frei, seine Gebäude nach Gutbefinden auch anders-
wo, als bei der Provinzial-Feuersozietät, zu versichern, insofern die Bestimmung
im F. 1. nicht entgegensteht. Kein Gebäude aber, welches anderswo schon ver-
sichert ist, kann bei der Provinzial-Feuersozietät ganz oder zum Theil aufge-
nommen, und kein Gebäude, welches bei der Provinzial-Feuersozietat bereits
versichert ist, darf ganz oder sum Theil noch anderswo versichert werden.
Dasselbe gilt von den in Fabriken oder Mühlen befindlichen Maschinen und
Geräthen, sowie von den in Kirchen und Schulen befindlichen Bänken und
Utensilien (F. 6.).
Findet sich, daß ein Gebäude oder die darin befindlichen, in der Ver-
sicherungssumme mitbegriffenen Maschinen 2c. noch anderswo versichert sind, so
soll die Versicherung im Katasier der Provinzial-Feuersozietät sofort gelöscht
werden, und hat der Eigenthümer in diesem Falle keinen Anspruch auf einen
auch nur theilweisen Erlaß des Beitrags. Ergiebt sich erst bei einem Brande
die doppelte Versicherung eines Gebäudes oder der darin befindlichen Maschi-
nen 2c., so fällt die Verpflichrung der Provinzial-Feuersozietät zur Zahlung der
Brandvergütung, dem Eigenthümer des Gebäudes gegenüber, fort.
Waren auf dasselbe Forderungen im Hypothekenbuche eingetragen, so findet die
Zahlung der Brandvergütung nach Maaßgabe der Besiimmung im F. 64. statt.
Uebrigens soll die Direktion verpflichtet sein, von jeder zu ihrer Kenntniß ge-
langenden doppelten Versicherung der Staatsanwaltschaft Mittheilung zu machen.
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Jedes Gebäude muß einzeln, und also jedes abgesonderte Nebengebäude
besonders versichert werden.
S. 12.
Der Direktion ist gestattet, sowohl für einzelne größere Risikos als für
die Gesammtversicherung mehrerer Gebaude bei anderen Gesellschaften Rückver-
siche-