Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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g. 26. 
Im Fall einer von der Direktion als nothwendig verfuͤgten Herunter- 
schung der Versicherungssumme werden die Beiträge von der bisherigen Ver- 
sicherungssumme nur bis zum Ablauf des Quartals berechnet, in welchem die 
Heruntersetzung erfolgt ist. 
g. 27. 
In der Regel kann Jeder die bisherige Versicherungssumme bis zu dem 
uldssigen Marimum erhöhen, oder auch bis zu einem beliebigen Minderbetrage 
herumtersegen lassen, letzteres jedoch nur mit Einwilligung der Hypothekengläubiger, 
wie im F. 62. näher bestimmt ist. 
E. Klassifikations= und Beitragstarif. 
g. 28. 
Die von den Theilnehmern der Sozietaͤt zu leistenden Beitraͤge werden 
in ordentliche und außerordentliche unterschieden, die beide gleichmaͤßig zur Be- 
streitung aller Ausgaben der Sozietaͤt bestimmt sind. 
ie ordentlichen Beitraͤge werden nach bestimmten jaͤhrlichen Saͤtzen pro 
Einhundert Thaler der Versscherungssimme, nach der Klasse und Abtheilung, 
worin die Gebäude stehen, festgesetzt. Die ordentlichen Beiträge müssen ohne 
besondere Ausschreibung praenumerando in den von der Direktion zu bestim- 
menden Terminen eingezahlt werden. 
Die außerordentlichen Beiträge, welche nur dann eintreten, wenn die 
ordentlichen Beiträge zur Deckung der sämmtlichen, in dem Versicherungsjahre 
vorkommenden Ausgaben der Sozietät nicht ausreichen, werden nach dem 
Jahresschlusse auf die erforderliche Bedarfssumme festgestellt und alsdann in 
einer nach dem ordentlichen Beitrage abzumessenden Quote mit Getiehmigung 
des Oberpräsidenten ausgeschrieben. Die Zahlung der außerordentlichen Bei- 
träge geschieht in den von der Direktion bekannt zu machenden Terminen. 
C. 29. 
Die ordentlichen wie die außerordentlichen Beiträge werden in der Regel 
jeder in Einer Summe gezahlt. Erfolgt die Zahlung nicht in dem fesigestell- 
ten Hebetermine, so findet die exekutivische Einziehung in gleicher Art wie bei 
den öffentlichen Steuern statt. Die Direktion ist ermächtigt, einzelnen Debenten, 
jedoch höchsiens bis zum Jahresschluß, Ausstand zu bewilligen. 
g. 30. 
Ist ein Beitragspflichtiger zur Zahlung nicht im Stande und die Ne- 
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