Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Jahren, bei Partialschaͤben nicht in laͤngstens Einem Jahre, so sind die Hypo- 
thekenglaͤubiger berechtigt, die Auszahlung oder Deposition der noch ruͤckstaͤndigen 
Entschaͤdigung nach Maaßgabe der Bestimmungen am Schlusse des H. 64. zu 
verlangen. 
S. 67. 
Bei geringfuͤgigen Schaͤden, deren Wiederherstellung unzweifelhaft ist, 
kann auf Antrag des Versicherten unter Zustimmung des Bürgermeisters (Amt- 
manns) von dem §. 65. und 66. vorgeschriebenen Verfahren Abstand genom- 
men, und die ganze Entschädigungssumme sofort (F. 78.) gezahlt werden. 
II. Umfang der Ersatzverbindlichkeit der Sozietät und 
Auszahlung der Brandschadenvergütung. 
g. 68. 
Die Brandschadenvergütung wird für alle Beschädigung des versicherten 
Gebäudes durch Feuer geleisiet, ohne daß die Art und der Grund der Ent- 
stehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muth- 
willen, darin einen Unterschied macht. 
K. 09. 
Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsätzlich verursacht, 
oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem Dritten 
angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung der Brand- 
schadenvergütung fort. Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das 
Feuer vorsätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten 
werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider 
ihn die gerichtliche Untersuchung eröffnet worden. In diesem Fall hängt es 
von dem Ausfall des Urtheils ab, ob die Brandschadenvergütung definitiv weg- 
fallt, oder nach rechtskräftig entschiedener Sache nachzuzahlen ist. Wird der 
Versicherte freigesprochen, so muß die Nachzahlung mit Bank-Deposttalzinsen 
erfolgen; im gals einer Verurtheilung aber ist die Sozietät dazu nicht ver- 
pflichret. Haften auf dem abgebrannten Gebaude Hypothekenschulden, so findet 
die Bestunmung im §F. 64. Anwendung. 
F. 70. 
Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten 
selbst, oder aber von seinem Ehegaktten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem Ge- 
sinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die Zahlung 
der Brandschadengelder von der Sozietät nicht verweigert werden. Der So- 
zietät bleibt aber in solchen Fällen der Civilanspruch auf Rückgewähr nach den 
allgemeinen Gesetzen insoweit vorbehalten, als dem Versscherken ersten Falls 
in
	        
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