Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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verpflichtet sind, hat die Direktion eine besondere Designation, oder aber 
ein Attest, daß Zugang dieser Art nicht stattgefunden habe, zum Rech- 
nungsbelege auszufertigen. 
) Ein etwaiger außerordentlicher Beitrag wird durch das Ausschreiben der 
Direktion G. 28.) in beglaubigter Ausfertigung, und eine etwaige außer- 
ordentliche Einnahme durch die ausgefertigte Einnahmeorder derselben 
belegt, und 
d) wenn Beiträge in Rücksiand bleiben, so sind solche Reste durch besondere 
Acteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden sollten, durch besondere 
Niederschlagungsorders der Direktion nachzuweisen. 
g. 105. 
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brandvergütungen“ 
durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungsorders der 
Direktion, sowie durch gehörige Quittungen der Empfänger zu jusnfnmren: 
Die Gehälter der Beamten der Sozietät, sowie der Büreauarbeiter wer- 
den durch die betreffenden Landtagsbeschlüsse und kassemmäßige Quittungen, die 
übrigen Büreaukosien durch die Anweisungen der Direktion resp. Qutttungen 
der Empfänger, die Tamtiemen der Elementarerheber durch die Summen der 
von ihnen eingehobenen Gelder, und die Remuneration der Bürgermeister (Amt- 
männer) durch die von der Direktion fesigesetzten Liquidationen und die Quit- 
tungen der Empfanger justifizirt. 
S. 106. 
Alle Jahresrechnungen müssen in folgender Form angelegt werden: 
1) Bei der Einnahme sind die ordentlichen Beitrage in dem ersten Einnahme- 
Titel für jede Klasse abgesondert, und bei jeder mit Angabe der Gene- 
ralsumme der die betreffende Klasse konstituirenden Versicherungskapicalien 
und des für die Abtheilung reglementsmäßig stattfindenden Pozentsates 
in Rechnung zu stellen, wogegen dann die außerordentlichen Beiträge, da 
sie sich von selbst nach den ordentlichen berechnen, in dem zweiten Ein- 
nahmetitel ohne diese Unterscheidungen in olle verrechnet werden kön- 
nen, und 
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel an bezahlten Brand- 
vergütungen jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt und in 
besonderen Kolonnen vorn die Versicherungssumme des Gebandes nach- 
gewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, bezeichnet, und die Höhe 
der gezahlten Entschädigung vermerkt werden. 
S. 107. 
Die Sozietätskasse muß von dem Direktor wenigstens von vier zu vier 
Wochen revidirt, außerdem aber von Zeit zu Zeit nach Gutbefinden des Ober- 
praͤ-
	        
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