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verpflichtet sind, hat die Direktion eine besondere Designation, oder aber
ein Attest, daß Zugang dieser Art nicht stattgefunden habe, zum Rech-
nungsbelege auszufertigen.
) Ein etwaiger außerordentlicher Beitrag wird durch das Ausschreiben der
Direktion G. 28.) in beglaubigter Ausfertigung, und eine etwaige außer-
ordentliche Einnahme durch die ausgefertigte Einnahmeorder derselben
belegt, und
d) wenn Beiträge in Rücksiand bleiben, so sind solche Reste durch besondere
Acteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden sollten, durch besondere
Niederschlagungsorders der Direktion nachzuweisen.
g. 105.
Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brandvergütungen“
durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungsorders der
Direktion, sowie durch gehörige Quittungen der Empfänger zu jusnfnmren:
Die Gehälter der Beamten der Sozietät, sowie der Büreauarbeiter wer-
den durch die betreffenden Landtagsbeschlüsse und kassemmäßige Quittungen, die
übrigen Büreaukosien durch die Anweisungen der Direktion resp. Qutttungen
der Empfänger, die Tamtiemen der Elementarerheber durch die Summen der
von ihnen eingehobenen Gelder, und die Remuneration der Bürgermeister (Amt-
männer) durch die von der Direktion fesigesetzten Liquidationen und die Quit-
tungen der Empfanger justifizirt.
S. 106.
Alle Jahresrechnungen müssen in folgender Form angelegt werden:
1) Bei der Einnahme sind die ordentlichen Beitrage in dem ersten Einnahme-
Titel für jede Klasse abgesondert, und bei jeder mit Angabe der Gene-
ralsumme der die betreffende Klasse konstituirenden Versicherungskapicalien
und des für die Abtheilung reglementsmäßig stattfindenden Pozentsates
in Rechnung zu stellen, wogegen dann die außerordentlichen Beiträge, da
sie sich von selbst nach den ordentlichen berechnen, in dem zweiten Ein-
nahmetitel ohne diese Unterscheidungen in olle verrechnet werden kön-
nen, und
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel an bezahlten Brand-
vergütungen jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt und in
besonderen Kolonnen vorn die Versicherungssumme des Gebandes nach-
gewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, bezeichnet, und die Höhe
der gezahlten Entschädigung vermerkt werden.
S. 107.
Die Sozietätskasse muß von dem Direktor wenigstens von vier zu vier
Wochen revidirt, außerdem aber von Zeit zu Zeit nach Gutbefinden des Ober-
praͤ-