Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver- 
bandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
g. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschoͤffen, welche zusammen den Vorstand bil- 
den. Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. 
g. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus 
ihrer Mitte auf drei Jahre gewaͤhlt, nebst zwei Stellvertretern für die Wie- 
senschoͤffen. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als 
zwei Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, 
drei Stimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mee. 
Der Bürgermeisier beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können dunch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver- 
bande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräf- 
tiges Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen 
zu beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister beschei- 
nigte Wahlprotokoll. 
F. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Ex hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem fesigestellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des betreffenden Wiesenbaumeisters zu ver- 
anlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu reoidiren; 
) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Fesistel- 
lung und Abnahme vorzulegen; 
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den Wie- 
senschöffen abzuhalten; 
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
essel-
	        
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