Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Sofort nach Eingang der landesherrlichen Bestätigung müssen jedoch 
mindestens zwanzig Prozent, und im Laufe des ersien Jahres mindestens vierzig 
Prozent eingefordert und eingezahlt werden. 
Höhere Einzahlungen bis zum vollen Betrage der Aktien zu leisten, isi 
nur unter Genehmigung des Verwaltungsrathes gestattet. Die Einzahlungen 
werden bis zum 31. Dezember 1861. mit fünf Prozent für das Jahr verzinst. 
K. 10. 
Wer innerhalb der nach F. 9. fesizusetzenden Fristen die ausgeschriebenen 
Zahlungen nicht leisiet, verfallt zu Gunsten der Gesellschaft außer den gesetzlichen 
Verzugszinsen in eine Konventionalsirafe von einem Wiertheile des ausgeschrie- 
benen Betrages. 
Wenn innerhalb vier Wochen nach einer erneuten öffentlichen Aufforde- 
rung die Zahlung noch nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis 
dahin eingezahlten Raten als verfallen, und die durch die Ratenzah ung, sowie 
durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf 
den Empfang von Aktien für erloschen zu erklären. Eine solche Erklärung er- 
folgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung 
unter Angabe der Nummern der Aktien. 
An Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von dem 
Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden. 
Derselbe ist jedoch statt dessen ach berechtigt, die gerichtliche Einklagung 
der fälligen Einzahlungen nebst Verzugszinsen und der Konventionalstrafe gegen 
die säumigen Aktionaire zu beschließen und zu vollziehen. 
S. 11. 
Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Aktionairs sind nicht 
befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszunben; sie können dieselben viel- 
mehr nur gemeinschaftlich, und nur durch Eine Person, wahrnehmen lassen. 
g. 12. 
Sind Aktien, Quittungsbogen oder Talons verloren Legongen, so hat der 
Verlierer die Amortisation derselben nach den gesetzlichen Vorschriften auf seine 
Kosten zu bewirken. 
An Stelle der amortisirten Ookumente fertigt der Verwaltungsrarh, 
nachdem das Datum des rechtskräftigen Amortisationsurtheils in dem Aktien- 
buche der Gesellschaft bemerkt ist, neue Dokumente gleicher Art unter neuen 
Nummern aus. 
Verlorene Dividendenscheine können nicht amortisirt werden. Wohl aber 
soll demjenigen, welcher den Verlust der Dividendenscheine vor Ablauf der im 
P. 41. festgesetzten vierjährigen Frist anzeigt und den stattgehabten Besitz durch 
Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter Weise dargethan hat, der Be- 
trag der angemeldeten Oividendenscheine nach Ablauf der Verjährungsfrist ge- 
gen
	        
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