Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

lieder, und im dritten Jahre drei Mitglieder ausscheiden. In den ersten zwei 
Jahren werden die Ausscheidenden durch das Loos bestimmt, demnaͤchst durch die 
Zeit, welche seit ihrer Wahl verstrichen ist. · 
Die Ausscheidenden sind wieder waͤhlbar. 
Erledigt sich außerordentlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des 
Verwaltungsrathes, so wird dieselbe provisorisch bis zur naͤchsten Generalver- 
sammlung von den Mitgliedern des Verwaltungsrathes aus den Aktionairen 
besetzt. Ueber eine solche Wahl ist ein gerichtliches oder notarielles Protokoll 
aufzunehmen, und bildet die Ausfertigung dieses Protokolls die Legitimation des 
gewählten Mitgliedes. Der Verwaltungsrath hat die von ihm getroffene Wahl 
der nächsien Generalversammlung vorzulegen, von welcher die definitive Wieder- 
besetzung durch Wahl ausgeht. 
dan auf diese Weise gewaͤhlte Mitglied des Verwaltungsrathes uͤbt sein 
Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo die Funktionen desjenigen, den es 
vertritt, aufgehört haben würden. Die Namen der Mitglieder des Verwal-= 
tungsrathes, seien sie ordentlich, außerordentlich, oder provisorisch gewäht sind 
unmittelbar nach der jedesmaligen Wahl durch die Gesellschaftsblaͤtter bekannt 
zu machen. 
g. 17. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fuͤnf Stuͤck Aktien 
resp. Quittungsbogen der Gesellschaft besitzen, oder solche binnen sechs Wochen nach 
Annahme der Wahl erwerben. Diese Aktien werden bei der Gesellschaft hinter- 
legt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers als Verwaltungsrath 
dauern, unveräußerlich. · 
g.18. 
Der Verwaltungsrath waͤhlt aus seiner Mitte fuͤr die Dauer von je 
Einem Jahre einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Die Wahl 
eschieht zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle und ist durch die Gesell- 
schaftsblätter (F. 14.) bekannt zu machen. 
*ç 
Der Verwaltungsrath versammelt sich ant schriffliche Einladung des 
Vorsitzenden in der Regel alle Monate einmal in Halle a. d. S. Auf den An- 
trag von mindestens drei Verwaltungsräthen ist jedoch der Vorsitzende verpflichtet, 
binnen acht Tagen eine Versammlung zu berufen. 
Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden mit absoluter Stimmen= 
mehrheit gefaßt. 6 
Bei Stimmengleichheit entscheidet, insofern es sich nicht um eine Wahl 
handelt, die Stimme des Vorsitzenden. Ergiebt bei einer Wahl die erste Ab- 
stimmung keine absolute Majorität, so werden dicjengen Personen, welche die 
Mehrzahl der Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden 
zur engeren Wahl gestellt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses des Verwaltungsrathes ist die 
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