Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Den außerhalb Halle wohnenden Mitgliedern wird für die Reisen zu den 
Konferenzen eine den Kosten entsprechende ? ergütung gewährt. 
Mitgliedern, welche mit außergewöhnlichen Mühewaltungen und Arbeiten 
vom Verwaltungsrathe beauftragt werden, kann derselbe eine besondere Vergü- 
tung gewähren. 
g. 23. 
Zur spgelen Fuͤhrung der Geschaͤfte nach der Instruktion und den Be- 
schlüssen des Verwaltungsrakhes werden zwei Direktoren angestellt, von denen 
Einer auch Mitglied des Verwaltungsrathes sein kann. 
Soweit sie diesem nicht angehören, haben sie in demselben nur einc be- 
rathende Stimme. Die ODirektoren sind dem Verwaltungsrathe untergeordnet 
und für die Geschäftsführung verantwortlich. 
g. 24. 
Die beiden Direktoren unterzeichnen die Korrespondenz, Quittungen, 
Wechsel, Anweisungen und uͤberhaupt alle Schriftstuͤcke, welche zu den laufen- 
den Geschaͤften gehoͤren und welche als Ausfuͤhrung der bereits getroffenen Ein- 
richtungen, gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind. 
Dem Verwaltungsrathe sieht die Befugniß zu, anzuordnen, daß für ein- 
elne Geschäftszweige, namentlich für die Kassenführung, die Unterschrift eines 
eamten an Stelle derjenigen eines Direktors Geltung haben solle. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes, sowie dessen Stellvertreter sind 
jederzeit ermächtigt, einen behinderten Hrertor zu vertreten; nicht minder kann 
der Verwaltungsrath anderen seiner Mitglieder durch besonderen Beschluß solche 
Vertretungsbefugniß übertragen. « 
Die Wahl der Direktoren und die vorgedachte Ertheilung der Vertre- 
tungsbefugniß an einzelne Beamte oder an Mitglieder des Verwaltungsrathes 
eschieht zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll; ihre Legitimation bildet die 
Ausfertigung des Aktes. 
4 Die ertheilte Ermächtigung ist durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu 
machen. 
G. 25. 
Die Direktion vertritt die Gesellschaft in allen ihren Geschäften und 
Rechtsverhältnissen dritten Personen gegenüber. 
Der Geschäftsverwaltung wird eine Instruktion von dem Verwaltungs= 
rathe zu Grunde gelegt, für deren Befolgung die Oirektion dem Verwaltungs- 
rathe ßrranzwonllich- der Gesellschaft aber haftbar ist. « 
Der Nachweis, daß die Direktion innerhalb der Grenzen der ihr vom 
Verwaltungsrathe ertheilten Instruktion gehandelt habe, ist dritten Personen 
gegenuͤber niemals erforderlich. Auch kann dritten Personen der Einwand, 
daß die Direktion ihre Instruktion überschritten habe, niemals entgegengesetzt 
werden. 
Können die beiden Direktoren sich über auszuführende Beschlüsse nicht 
einigen,
	        
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