— 524 —
C. 37.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn darin
mindestens zwei Drittel des Aktienkapitals vertreten sind. Sollte eine solche
Vertretung nicht vorhanden sein, so wird von dem Verwaltungsrathe innerhalb
sechs Wochen, wenn nicht inzwischen eine ordentliche Generalversammlung, in
welcher der Gegenstand statutengemäß erledigt werden kann, eintritt, eine ander-
weite Generalversammlung, in welcher die dann Anwesenden nach Stimmen-
mehrheit beschließen, einberufen.
g. 38.
Ueber die Verhandlung in den Generalversammlungen wird ein gericht-
liches oder notarielles Protokoll aufgenommen. Die Namen der zur Theilnahme
an der Versammlung berechtigten (F. 28.) und wirklich erschienenen Aktio-
naire, resp. ihrer Bevollmächtigen, sowie die Zahl der einem jeden von ihnen
gebührenden Stimmen werden durch ein von dem Verwaltungsrathe zu voll-
ziehendes Verzeichniß konstatirt, welches dem Protokoll beizufügen ist.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, sowie den Skmmayzählern. zu
unterschreiben.
Bilanz, Dividende und Neservefonde.
G. 39.
Mit dem 1. Januar eines jeden Jahres ist von der Direktion eine voll-
siändige Inventur, die das gesammte Vermögen der Gesellschaft zu umfassen
hat, aufzunehmen und nebst der Bilanz dem Verwaltungsrathe zur Prüfung
und Feststellung mitzutheilen.
Der Verwaltungsrath hat dabei vom Gange der Inventur in der ihm
angemessen erscheinenden Weise Kenntniß zu nehmen und die nach dem laufen-
den Werth und mit Berücksichtigung der für die Realisirung bestehenden Aus-
sichten von der Direktion vorzuschlagenden Preise der Rohstoffe und Fabrikate,
wie auch der vorhandenen Materialien, fesizusetzen. Es hat derselbe ferner zu
bestimmen, wieviel auf den Kostenwerth der Immobilien und Mobilien abzu-
schreiben ist; jedoch soll die Abschreibung auf Bauwerk und Grundbesitz minde-
stens zwei, auf Maschinen und Utensilien mindestens fünf Prozent jährlich be-
tragen, wobei dem Verwaltungsrathe zur Plicht gemacht ist, höhere Sätze zu
bestimmen, wenn dies nach Maaßgabe der Abnutzung oder der sonstigen Werth-
verminderung angemessen erscheint.
Die Abschreibungen können nur erst dann auf niedere Sätze beschrankt
werden, wenn die dadurch erreichte Werthannahme der betreffenden Gegenstände
auch bei der Auflösung der Gesellschaft einen Verlust an denselben nicht be-
fürchten läßt. «
F. 40.
Der aus der Bilanz eines Geschäftsjahres nach Deckung aller Abschrei-
« «’ bun-