Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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zu Position 4. Kuͤnstliche Duͤngungsmittel auf besondere Erlaubniß; 
zu Position 6. Eis, rohes; 
zu Position 26. Asphalt, Bergtheer und Cement (mit Harzen und an- 
deren Materialien präparirter Mastir-Cement). 
II. Zweite Abtheilung des Tarifs. 
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr 
einer Abgabe unterworfen sind, treten folgende Aenderungen ein: 
1) Alle Geldsätze werden in Thalern nach dem 30-Thalerfuße, ausschließ- 
lich mit der Eintheilung in Dreißigstel, und in Gulden und Kreuzern 
nach dem 5221-Guldenfuße angegeben. . 
2) Die Position 5. a. erhält den Zusatz: „Anmerkung zu a. Ricinusöl, in 
Fässern eingehend, wenn bei der Ubferrigung auf den Zentner ein Pfund 
Terpentinöl oder ein Achtelpfund Rosmarindl zugesetzt worden, trägt die 
allgemeine Eingangsabgabe.“ 
3) Die Posttion 6. d. erhält den Zusatz: „gewalzte und gezogene schmiede- 
eiserne Röhren zu Gas= und Wasserleitungen.“ 
4) In der Position 10. c. ist zu setzen: „gemustertes massives weißes Glas“, 
anstatt: „gemustertes weißes Glas.“ 
5) Die Position 21. a. nebst der Anmerkung ist dahin zu fassen: 
a. 1) bohgare oder nur lohroth gearbeitete Häute, Fahlleder, Sohlleder, 
Kalbleder, Sattlerleder, Stiefelschäfte, auch Juchten; ingleichen 
sämisch= und weißgares Leder, auch Pergamemt, 
1 Zentner 6 Rthlr. oder 10 Fl. 30 Kr. 
2) Gummiplatten und mehr oder weniger gereinigte Guttapercha; 
Gummifäden außer Verbindung mit anderen Materialien; Kratzen- 
leder, auch künstliches, für inldndische Kratzenfabriken auf Erlaub= 
nißscheine unter Kontrole 
1 Zentner 3 Rthlr. oder 5 Fl. 15 Kr. 
60) In
	        
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