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17) In der Position 30. h. und c. ist zu setzen: „Baͤnder, Borten und
Tülle“, anstatt: „Bänder und Borten.“
18) In der Position 36. ist zu setzen: „Fett von Rind= und Schaafvieh“,
anstatt: „Thierfett.“
19) In der Position 36. a. ist der Abgabensatz beim Eingang für Talg vom
Zentner auf 1 Rthlr. — Sgr. oder 1 Fl. 45 Kr. zu ermäßigen; da-
neben fällt die Vergütung für Tara weg.
20) In der Position 37. sind die eingeklammerten Worte: „Mineraltheer
und anderer“ zu streichen.
21) In der Position 40. ist anstatt des Wortes: „Wachsleinwand“ zu setzen:
„Wachstuch.“
22) In der Position 40. b. soll es heißen: „Malertuch und Ledertuch“, an-
statt: „und Malertuch.“
23) In der Position 42. a. ist zuzusetzen: „alter Bruchzink.“
III. Fünfte Abtheilung des Tarifs.
1) Ziffer I. ist dahin abzuändern:
„Der dem Tarif * Grunde liegende, im Zollvereine mit Ausnahme
des Königreichs Bayern und des Kurfürstenthums Hessen als allge-
meines Landesgewicht eingeführte Zoll-Zentner ist in Einhundert Pfunde
getheilt, und es sind von diesen
Jollpfunden
1120 = 1000 Bayerischen Pfunden,
2000 = 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen,
935 1000 Kurhessischen Pfunden.
Demnach sind lich zu achten:
Zollpfunde:
28— 25 Bayerischen Pfunden,
2 = 1 Rheinbayerischen Kilogramm,
14 — 15 Kurhessischen Pfunden,
und Zoll-Zentner:
28 — 25 Bayerischen Zentnern zu 100 Pfunden,
2 = 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
36= 35 Kurhessischen Zentnern zu 110 Pfunden.“
(Nr. 5136.) n