— 534 —
2) In Nr. II. sind die Worte: „(12 Ggr.)“ und „(2 Ggr.)“ zu streichen.
3) Die Bestimmung unter Nr. III. d. 2. im ersten Absatze wird dahin ab-
geaͤndert:
„Werden Waaren, fuͤr welche eine Taraverguͤtung zugestanden ist,
blos in einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen gepackt, zur Ver-
ollung gestellt, so wird eine Taravergütung von zwei Pfund vom
hemine "ewilligt. Bei einer Verpackung in Schilf= oder Strohmat-
ten oder ähnlichem Material können vier Pfund vom Zentner für
Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der zweiten Abtheilung eine
geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist.“
Im zweiten, sowie im dritten Absatze sind: „2 Pfund“ anstatt:
„4 Pfund“ zu setzen.
4) Die durch die Erlasse vom 31. Oktober 1853. und vom 27. Oktober
1850. hinsichtlich der Gold= und Silberstoffe, sowie der Bänder und
Borten besiimmte Ausnahme von der Vorschrift im zweiten Satze unter
Nr. IV., nach welcher, im Fall eine Waare aus Seide oder Floretseide
in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder
Wolle besteht, die Deklaration als „balbseidene“ Waare genügt, wird
auf „Tülle“ ausgedehnt.
K. 2.
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Inssegel.
Gegeben Berlin, den 29. Oktober 1859.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. Auerswald. v. d. Heydt. Simons. v. Schleinitz. v. Bonin.
v. Patow. Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
Gr. v. Schwerin.
(Nr. 5137).