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Roͤsa und Pouch Behufs der gemeinsamen Beaufsichtigung und Vertheidigung
ihrer Deiche gegen die Ueberschwemmungen der Mulde zu einem Deichverbande
3 vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Bethei-
igten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das
Deichwesen vom 28. Januar 1848. 99. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom
Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Brösa-Rösa-Poucher Deichverband“,
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
G. 1.
.0 unfang und In der auf dem rechten Ufer der Mulde von der Höhe, auf welcher
e bes das Dorf Brösa liegt, bis zur Höhe bei der Kuhmühle, zu Pouch gehörig,
bande, belegenen Niederung werden die Eigenthümer aller eingedeichten und noch ein-
zudeichenden Grundstücke zu einem Oeichverbande vereinigt.
Der Deichverband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Delitzsch.
G. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob:
1) darauf zu wachen, daß jeder Deichhalter seinem Deiche mindestens die
normalmäßige Stärke und Höhe giebt, ihn auch in dieser Stärke und
Höhe unterhält;
2) den Deich bei eintretendem Hochwasser gemeinsam zu vertheidigen, auch
die zur Vertheidigung nöthigen Anstalten in gutem und brauchbarem Zu-
stande schon vorhr zu beschaffen und zu unterhalten.
K. 3.
Verpflichtun- Die bisherigen Deichhalter sind zur Normalisirung und Unterhaltung
ien der Heik ihrer Deichstrecken verpflichtet.
Die Normalisirung soll darin bestehen, daß die jetzt schon bestehenden
Deiche eine dreifüßige Kronenbreite, und, soweit sie verstärkt und erhöht werden,
nach der Fluß= und Binnenseite wenigstens eine anderthalbfüßige Böschung er-
halten sollen. Wo ein neuer Oeich geschütter wird, da muß derselbe nach der
Flußseite wenigsiens eine zweifüßige, nach der Binnenseite wenigsiens eine solche
von ein und einem halben Fuß erhalten. Der Deich soll überall auf eine Höhe
gebracht werden, welche die Hochwasserhöhe des Jahres 1858. um ein und
einen halben Fuß übersteigt.
Sollte