Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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schwe mungen der Mulde zu einem Deichverbande zu vereinigen und nachdem 
die gesetzlich vorgeschriebene Anhoͤrung der Betheiligten atolgt ist, genehmigen 
Wir auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. 
. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung 
eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Döbern-Niemegk-Bitterfelder Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendet Statut: 
“' 
In der auf dem linken Ufer der Mulde von der Höhe, auf welcher das Umfang und 
Dorf Döbern liegt, bis zur Berlin-Halleschen Chaussee belegenen Niederung Hiaec. 
werden die Eigenkhümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grund= bes 
stücke zu einem Deichverbande vereinige. 
Der Verband hat seinen Gerichksstand bei dem Kreisgerichte zu Delitzsch. 
S. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob: 
1) darauf zu wachen, daß jeder Deichhalter seinem Deiche mindestens sdie 
normalmäßige Stärke und Höhe giebr, ihn auch in dieser Stärke und 
Höhe unterhält; 
2) jeden Deichhalter mit Ausschluß des Königlichen Fiskus für den Leise- 
ringsdamm * K. 4.) anzuhalten, daß er die erforderlichen, in ihrem 
Umfange vom Oeichamte zu bestimmenden Materialien an Steinen, 
Brettern, Dünger, Stroh und sonstigen Gegenständen vor dem Eintritt 
des Echwassers an den vom Oeichamte zu bestimmenden Punkten in 
Berei schaft halte; ’ 
3) mit den obigen Materialien und den von der Niederung zu gestellenden 
Mannschaften den Deich bei Hochwasser zu vertheidigen. 
g. 3. 
Die bisherigen Deichhalter sind zur Normalisirung und Unterhaltung Verpfichton- 
ihrer Deichstrecken verpflichtet. Die Normalistrung soll darin bestehen, daß die den dudes. 
seßr schon bestehenden Deiche eine vierfüßige Kronenbreice, und, soweit sie ver- genofeen. 
siärkt und erhöht werden, nach der Binnenseite wenigstens eine zweifüßige Bé- 
schung erhalten. Auf der Wasserseite sollen sie die bisherige Böschung erhal- 
ten, bis sie einmal neu gebaut werden müssen, in welchem Falle ihnen vorne 
eine dreifüßige Böschung gegeben werden soll. 
Die Deiche sollen überall auf eine Höhe gebracht werden, welche die 
Hochwasserhöhe des Jahres 1858. um wenigstens ein und einen halben Fuß 
übersteigt. 
(Nr. 5111.) 745 Sollee
	        
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