Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Sollte sich diese Hochwasserhöhe durch Marken an den Dämmen oder 
an nahe liegenden Punkten nicht überall mit Sicherheit feststellen lassen, so ist 
der Bitterfelder Pegel als Maaßstab zu nehmen und die Deichhöhe so zu nor- 
malisiren, daß sie mit Rücksicht auf das Gefälle des Flusses einer Pegelhöhe 
von neun Fuß entspricht. 
Ergiebt die spätere Erfahrung, daß die Dammhöhe oder die oben ange- 
gebene Stärke der Deiche zu ihrer Ticherhen nicht ausreichend ist, so bleibt es 
der Regierung vorbehalten, nach Anhörung des Deichamtes eine größere Höhe 
und Stärke der Deiche vorzuschreiben, und sind die Deichhalter verpflichtet, die 
Normalisirung alsdann demgemäß weiter zu vervollständigen. 
Die Deichhalter sind: 
1) die bäuerliche Gemeinde Döbern mit dem adeligen Vorwerke gleichen 
Namens, zum Ritltergute Hof-Löbnitz gehörig. Gemeinde und Vor- 
werk normalisiren und unterhalten die Dech recke von der Höhe, auf 
welcher das Dorf Döbern liegt, bis zu der Flurgrenze mit dem Ritter- 
gute Wölkau. Das oberste Stück dieses Dammes, vom Dorfe bis zum 
untersten Punkte des Schulplans, 70 bis 80 Ruthen lang, unterhält die 
ganze Gemeinde DOöbern dergestalt, daß jedes Gemeindemitglied gleich 
viel dazu beiträgt. Von da abwärts bis zur Wölkauer Grenze wird 
der Damm nach gewissen Antheilen unterhalten, die in dem Rezesse über 
die Separation der Feldmark Döbern näher festgesetzt sind. Hinter dem 
Damme liegt ein Gemeindegrundstück und ein Feldweg, welches beides 
zur Materialentnahme und zur Verbreiterung des Maifeldes, wo solches 
nöthig ist, verwandt wird. 
2) An den Döbernschen Damm schließt sich der Wölkauer Rittergutsdamm. 
Er gett bis zur Niemegker Flurgrenze und wird vom Rittergute Woͤlkau 
in Stand gesetn und unterhalten. 
3) Auf den Wölkauer Damm folgt der Niemegker Riktterguts= und Ge- 
meindedamm, circa 390 Ruthen lang. Er endigt auf dem Plane des 
Ritterguts Niemegk. Dieser Gemeindedamm wird vom Rittergute Nie- 
megk und den einzelnen bäuerlichen Mitgliedern ebenfalls nach gewissen 
Ankheilen in Stand gesetzt und unterhalten, welche im Separations- 
Rese von Niemegk festgesetzt sind. Bei denselben soll es auch für die 
Zukunft sein Bewenden behalten; nur die darin enthaltene Bestimmung, 
daß jeder Antheilsverpflichtete das Material zum Dammbau von seinen 
Grundstücken auf seinen Dammantheil hinschaffen muß, wird als prak- 
tisch unausführbar hierdurch aufgehoben. Vielmehr soll bei der Instand- 
setzung und Unterhaltung des Dammes das Material aus nächster Nähe 
entnommen und dafür die nach den Grundsätzen des F. 20. des Gesetzes 
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. (Gesetz-Sammlung 1848. 
S. 54.) zu ermittelude Entschädigung von den rezeßmaßig Bercchteren 
aufgebracht werden. 
4) An den Niemegker Ritterguts= und Gemeindedamm schließt sich der fis- 
kalische
	        
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